Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher, durch keinerlei Vor- 
bildung oder technische, erlernte Fertigkeiten sich auszeichnender 
Tagearbeiter zu Grunde gelegt (8 8 das.; 8 22 No. 5 Inv.- u. 
Altersvers.-Ges.). Die zu leistenden Invalidenbeiträge sind des- 
halb im Durchschnitt geringer (meist 20 bezw. 24 Pf. wöchent- 
lich statt 30 Pf.); aber dieser Minderausgabe, die nach $& 109 
Abs. 3 1. c. den Arbeiter, wenn sein Dienstherr von dem Abzugs- 
rechte Gebrauch macht, nur zur Hälfte trifft, also nicht mehr 
als 3—5 Pf. wöchentlich oder 1!/.—2!/s M. jährlich beträgt, steht 
ein ganz bedeutender Nachtheil gegenüber, der zur Zeit noch 
vielfach verkannt wird, auf den jedoch immer wieder die Auf- 
merksamkeit gelenkt werden muss. Die Höhe der zu erwartenden 
Alters- oder Invalidenrente ist eine weit geringere, wenn Beiträge 
in 3. oder 2. statt in 4. Lohnklasse geleistet wurden. Dies macht 
bei der Altersrente ein jährliches Sinken des Betrags um 1—2 M., 
bei der Invalidenrente um 2—3!/a M. aus, weil die verminderte 
Rentensteigerung sich bei jener auf 2—4 Pf., bei dieser auf 
4—-7 Pf. für jede geklebte Marke der niedrigeren Sorte beziffert. 
Vom 1. Jan. 1901 ab wird aber, wenn nicht bis dahin eine Ge- 
setzänderung erfolgt ist, der Ausfall für Altersrentner ein noch 
sehr verstärkter sein, da alsdann nach 8 159 I. c. der Durchschnitt 
der seit dem 1. Jan. 1891 geleisteten Beiträge allein massgebend 
ist, während bisher die sog. „vorgesetzliche Zeit“, die Jahre 
1888—1890, mit dem damals wirklich bezogenen Arbeitsverdienste 
angerechnet wurden und so die Rentenhöhe wesentlich beeinfluss- 
ten. Ein Handlungsgehülfe, ein Monteur, Aufseher u. s. w., der 
ein Jahreslohneinkommen von 1800 M. hat und in einer Stadt 
beschäftigt ist, in welcher der ortsübliche Tagelohn 1,80 M. be- 
trägt (z. B. in Danzig, Minden, Augsburg, Weimar u. a. m.; in 
vielen Städten Ost- und Süddeutschlands, sowie in den meisten 
ländlichen Bezirken ist der Taglohn noch niedriger festgestellt, 
vgl. GötzE, Taschenkalender zum Gebrauche bei Handhabung 
der Arbeiterversicherungsgesetze), muss es sich, wenn er in einer
	        
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