Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Rechtsanwaltschaft, die Rechte des Individuums der esammt- 
heit, als auch anderen Individuen gegenüber zur Geltung zu 
bringen (I 1a). Namentlich bedarf die Macht des Beamtenthums, 
das in der Rechtspflege durch das Organ der Staatsanwaltschaft 
sich geltend macht, im Interesse unserer freiheitlichen Entwick- 
lung eines (regengewichts?®. Ein solches hat die freie Advokatur 
zu bilden?”. Hierzu wäre die Rechtsanwaltschaft aber nicht im 
Stande, wenn es vom Belieben der Justizverwaltung oder selbst der 
Gerichte abhängig wäre, Jemanden als Rechtsanwalt anzustellen 
oder nach einer besseren Stelle oder angenehmeren Orte zu versetzen. 
Der numerus clausus ist aber auch nicht im Vor- 
hinein bestimmbar. Die Zahl der Prozesse ist keineswegs 
massgebend für die Zahl der Rechtsanwälte. Eine ganze Reihe 
von Geschäften der Anwälte entzieht sich der öffentlichen Kon- 
trolle. Dazu kommt, dass die Prozesse qualitativ und quantitativ 
verschieden sind. Die Instruktion einer einzigen Sache kann einen 
grösseren Aufwand an Zeit und Kraft erheischen, als die von 
einem Dutzend Anderer. Der Richter sieht gar nicht, welche 
Mühe von einem Anwalt auf eine einzelne Sache zu verwenden 
ist. In all diesen Dingen spielt die Persönlichkeit eine bedeutende 
Rolle. Manchmal leistet ein emsiger Anwalt mehr, als drei bis 
vier minder fleissige und zu Zeiten können an einem Orte zehn An- 
wälte zur Bewältigung der Rechtsstreitigkeiten hinreichen, während 
nach einem Wechsel der Personen kaum die doppelte Anzahl genügt °®. 
®° In unserer Zeit, wo bei den Gerichten sich das Bestreben zeigt, die 
Strafgesetze auf dem Wege der Interpretation zu erweitern und die Gesetz- 
gebung darnach trachtet, immer neue Strafgesetze zu schaffen, ist ein 
solches G egengewicht geradezu unentbehrlich. 
®" Nach ihrer heutigen Organisation ist sie hierzu trotzdem nicht be- 
fähigt, dies zeigt der wachsende Einfluss der Staatsanwaltschaft 
auf die Rechtspflege. Vgl. dazu v. Weınrıch in der Zeitschr. für die ges. 
Strafrechtswissenschaft Bd. XIII, S. 245 u. 254. 
38 Vgl. in diesem Sinne WERNER a. a. O. S.19ff., von WILMowsk1 a. a. O. 
S.4 u. 200.
	        
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