Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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eingeschriebenen Hülfskasse gegen Krankheit versichert ist, ge- 
fallen lassen, dass er mit einer Altersrente von 135 M. jährlich, 
oder mit einer Invalidenrente von 141,20 M. (nach zehn in Bei- 
tragspflicht verbrachten Kalenderjahren) abgefunden wird. Ge- 
hört er dagegen einer Zwangskrankenkasse an, so stellt sich 
seine Altersrente auf 191,40 M. (56,40 M. mehr), die In- 
validenrente auf 177,60 M. (36,40 M. mehr). Der Unter- 
schied bei der letzteren steigt bei fortgesetzter Beitragsentrichtung 
natürlich ohne Aufhören und stellt sich nach 50 Beitragsjahren 
auf (415,80 — 251,40) = 164,40 M. Die Mehrausgabe von Bei- 
trägen gleicht sich also durch den Rentenbezug bald aus, und 
alles dies ist die Folge davon, dass der für Hülfskassenmitglieder 
massgebende ortsübliche Tagelohn mit seinem Jahresbetrage von 
1,80 - 300 = 540 M. sich in den Grenzen der II. Lohnklasse 
(350—550 M.) bewegt. Der Fall, dass zur Ausgleichung solcher 
Härten der Arbeitgeber und der Versicherte sich darüber einigen, 
es solle gemäss 8 22 Satz 2 l.c. ein höherer als der gesetzliche 
Betrag bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes berück- 
sichtigt werden, ist erfahrungsmässig recht selten, zumal nachdem 
das Reichsversicherungsamt es für unstatthaft erklärt hat, dass 
der Mehrbetrag für die höhere Sorte der Beitragsmarken durch 
Verabredung dem Versicherten allein zur Last fallen solle (Amtl. 
Nachr., Inv.- u. Altersvers. 1891, 8.137 No.23; Fey und ZELLER’s 
Zeitschrift „Die Inv.- u. Altersvers.“, Bd. I, S. 71ff., 81; GeB- 
HARD, Kommentar, Anm. 3 zu & 22). 
Und nicht nur die Höhe, sondern auch der Anfang der In- 
validenrente wird hierdurch zum Schaden des Versicherten beein- 
flusst. Die Erwerbsunfähigkeitsziffier wird nach 8 9 Abs. 3 1. c. 
für Hülfskassenmitglieder ebenfalls nach dem ortsüblichen Tage- 
lohne, in obigem Beispiele also nach der 2. Lohnklasse bestimmt. 
Es muss mithin für jene die Möglichkeit, sich durch eine ihren 
Kräften und Fähigkeiten angemessene Lohnarbeit noch Verdienst 
zu verschaffen, unter eine verhältnissmässig sehr niedrige Grenze,
	        
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