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eingeschriebenen Hülfskasse gegen Krankheit versichert ist, ge-
fallen lassen, dass er mit einer Altersrente von 135 M. jährlich,
oder mit einer Invalidenrente von 141,20 M. (nach zehn in Bei-
tragspflicht verbrachten Kalenderjahren) abgefunden wird. Ge-
hört er dagegen einer Zwangskrankenkasse an, so stellt sich
seine Altersrente auf 191,40 M. (56,40 M. mehr), die In-
validenrente auf 177,60 M. (36,40 M. mehr). Der Unter-
schied bei der letzteren steigt bei fortgesetzter Beitragsentrichtung
natürlich ohne Aufhören und stellt sich nach 50 Beitragsjahren
auf (415,80 — 251,40) = 164,40 M. Die Mehrausgabe von Bei-
trägen gleicht sich also durch den Rentenbezug bald aus, und
alles dies ist die Folge davon, dass der für Hülfskassenmitglieder
massgebende ortsübliche Tagelohn mit seinem Jahresbetrage von
1,80 - 300 = 540 M. sich in den Grenzen der II. Lohnklasse
(350—550 M.) bewegt. Der Fall, dass zur Ausgleichung solcher
Härten der Arbeitgeber und der Versicherte sich darüber einigen,
es solle gemäss 8 22 Satz 2 l.c. ein höherer als der gesetzliche
Betrag bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes berück-
sichtigt werden, ist erfahrungsmässig recht selten, zumal nachdem
das Reichsversicherungsamt es für unstatthaft erklärt hat, dass
der Mehrbetrag für die höhere Sorte der Beitragsmarken durch
Verabredung dem Versicherten allein zur Last fallen solle (Amtl.
Nachr., Inv.- u. Altersvers. 1891, 8.137 No.23; Fey und ZELLER’s
Zeitschrift „Die Inv.- u. Altersvers.“, Bd. I, S. 71ff., 81; GeB-
HARD, Kommentar, Anm. 3 zu & 22).
Und nicht nur die Höhe, sondern auch der Anfang der In-
validenrente wird hierdurch zum Schaden des Versicherten beein-
flusst. Die Erwerbsunfähigkeitsziffier wird nach 8 9 Abs. 3 1. c.
für Hülfskassenmitglieder ebenfalls nach dem ortsüblichen Tage-
lohne, in obigem Beispiele also nach der 2. Lohnklasse bestimmt.
Es muss mithin für jene die Möglichkeit, sich durch eine ihren
Kräften und Fähigkeiten angemessene Lohnarbeit noch Verdienst
zu verschaffen, unter eine verhältnissmässig sehr niedrige Grenze,