Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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300 - 1,80 500 - 235 
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Invalidenrente beansprucht werden kann. Sind sie Mitglieder der 
Orts- oder einer sonstigen Zwangskrankenkasse, so beziehen sie 
schon bei einer Erwerbsbeschränkung, die ihnen nicht über 250 M. 
jährlich zu verdienen gestattet, die Rente, treten also vielleicht 
um Jahre früher in den Genuss der Wohlthaten des Gesetzes. 
Wie diese Erwägungen schon gegenwärtig dahin führen, der 
Mitgliedschaft bei den Zwangskrankenkassen den Vorzug vor der 
bei den eingeschriebenen Hülfskassen zu geben, so sollten sie auch 
den Anstoss dazu bieten, früher oder später einmal den gesamm- 
ten Organismus der Krankenversicherung abzuändern und den 
Hülfskassen das Recht, von der Zugehörigkeit zu der Zwangs- 
kasse zu befreien, wegen der verhängnissvollen Wirkungen dieses 
Dualismus zu nehmen. Sie spielen in ländlichen Bezirken aller- 
dings nur eine ganz geringe Rolle; man wird in manchen Gegen- 
den lange suchen können, ehe man ein Hülfskassenmitglied findet, 
weil die Einrichtung mit politischen Strömungen (Hirsch-Dunker- 
sche Gewerkvereine, Sozialdemokratie) zusammenhängt und haupt- 
sächlich von den „organisirten Arbeitern“ benutzt wird. In den 
Städten, vor allem in den Mittelpunkten des Handels, der In- 
dustrie, des Verkehrs, ist ihr Einfluss sehr bedeutend; sie haben 
durchweg niedrige Beitragssätze, gewähren den Mitgliedern ein 
ziemlich hohes Krankengeld auf 20, 26, oft sogar 52 Wochen, 
gestatten weitgehenden Antheil an der Selbstverwaltung, haben 
auch grossentheils Freizügigkeit für das ganze Deutsche Reich 
(sog. Zentralkassen). Ich verwahre mich nachdrücklich dagegen, 
aus politischen Gründen der Zurücksetzung der Hülfskassen das 
Wort zu reden, halte aber die Zeit nicht mehr fern, wo auch 
die politisch am meisten geschulten Arbeiter sich der Ueber- 
zeugung nicht verschliessen können, es sei die Scheidung zwischen 
Zwangs- und Hülfskassen eine verderbliche. Sie hält die Zwangs- 
kassen in gedeihlicher Entwicklung auf. da ihnen die rüstigen. 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 4. 39 
unter 1731/3 M. jährlich | ) herabsinken, ehe
	        
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