Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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9. Nov. 1895 allseitig anerkannt, dass das Krankenversicherungs- 
gesetz sich in Deutschland am besten von allen Arbeiterversiche- 
rungsgesetzen bewährt habe. 
Als berechtigt wird man dagegen eine andere Einwendung 
gegen die ursprüngliche Handhabung des Einzugsverfahrens aner- 
kennen und Abhülfe schaffen müssen, wie dies thatsächlich in- 
zwischen seitens verschiedener Zentralbehörden geschehen ist. Den 
Hebestellen erwächst durch die Rückfragen, welche seitens der 
Versicherungsanstalten gelegentlich der Markenkontrolle oder nach 
Aufrechnung und Einsendung der Quittungskarten ergehen, eine 
nicht unbedeutende Belästigung, um so mehr, wenn jede Berich- 
tigung von Irrthümern und Versehen nicht anstalts-, sondern kassen- 
seitig geschehen soll. Es ist nicht wohl einzusehen, weshalb die 
Anstalten nicht Einbesserungen, Nachtragungen von Krankheiten 
und Militärdienstzeiten, unterlassene Aufrechnungsvermerke u. s. w. 
selbst vornehmen sollen. Es unterbleibt z. B. bei Stellung der 
Invalidenrentenanträge oft absichtlich, die letzte Karte sofort auf- 
zurechnen, weil noch Marken rückständig sein können, besonders 
aber, weil es fraglich ist, wie viel Wochen der letzten, zur In- 
validität führenden Krankheit als Beitragswochen anzurechnen sind; 
erst das ärztliche Gutachten pflegt den Zeitpunkt, seit welchem 
die Hoffnung auf Wiedererlangung des entsprechenden Masses von 
Erwerbsfähigkeit für den Sachverständigen geschwunden und In- 
validität eingetreten ist, genauer festzulegen (Amtl. Nachr., Inv.- 
u. Altersvers., 1892 Nr. 196; 1893 Nr. 273). Zu der Schluss- 
folgerung, dass der Parteistandpunkt der Anstaltsvorstände ihnen 
den unbefangenen, klaren Blick trüben und sie zu den Geschäften 
der Kartenberichtigung nicht befähigen könnte, liegt wohl schwer- 
lich irgendwo ein Grund vor: die fraglichen Arbeiten sind ziemlich 
mechanischer, formaler Natur; etwaige Unvollständigkeiten und 
Fehler können auch im Rentenverfahren noch beseitigt werden, 
und das nobile officium des Anstaltsvorstandes, der mit staatlich 
ernannten Beamten besetzt ist, bietet in der Regel die Bürgschaft
	        
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