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Erfahrungen seit 1891 haben nun gezeigt, dass der Versuch mit
Marken für längere Perioden getrost gemacht werden kann, da
wohl in Bezug auf die Lohnklasse oder die zuständige Anstalt
Irrthümer vorgekommen sind, während ein Irrthum hinsichtlich
des Markenwerths nicht so leicht möglich ist; vorausgesetzt wird
natürlich, dass durch die Farbe die neuen Marken sich genügend
von den alten unterscheiden, um für den ausgebenden Post-
beamten und für die mit der Verwendung beauftragte Stelle einer
Verwechselung vorzubeugen.
Das Markensystem kann eine fernere Verbesserung durch die
obligatorische Einführung der Entwerthung erfahren, wie
die Motive dies ebenfalls vorsehen wollten, indem sie (8. 127
a. a. O.) zur Verhütung der nochmaligen Verwendung der Marken
und ähnlicher Unterschleife bei 8 91 eine entsprechende Bestim-
mung aufnahmen. In der Reichstagskommission (Bericht S. 76)
wurde sehr lebhaft die Frage erörtert, ob nicht von der Marken-
kassierung Abstand genommen werden könne. Man wies regie-
rungsseitig darauf hin, dass die Entwerthung manchen Uebelständen
und Missbräuchen, z. B. bei Verlust der Quittungskarte, vorbeugen
werde; es könne unter Umständen sich sogar empfehlen, den Tag
der Entwerthung ersichtlich zu machen. Der Bundesrath werde
sich bemühen, die Sache so einfach als möglich zu gestalten. Die
Mehrheit der Kommission überzeugte sich hierauf davon, dass es
in der That nothwendig sei, die Entwerthung beizubehalten. In
der zweiten Lesung aber (S. 159) wurde Wasser in den Wein
geschüttet. Einige Antragsteller erklärten die Entwerthung nicht
mehr für unentbehrlich, mit der Begründung, dass die Berech-
nung der Zinsen- und Zinseszinsen bei der Vertheilung der Renten
auf die Versicherungsanstalten in Wegfall gekommen sei; man
habe aber geglaubt, dem Bundesrath die Befugniss geben zu
müssen, erforderlichen Falls die Kassierung der Marke zu ver-
langen. — Anderen war auch dies noch nicht genug; sie wollten,
abgesehen von den freiwillig Versicherten, bei denen ja allerdings