Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 485 — 
Erfahrungen seit 1891 haben nun gezeigt, dass der Versuch mit 
Marken für längere Perioden getrost gemacht werden kann, da 
wohl in Bezug auf die Lohnklasse oder die zuständige Anstalt 
Irrthümer vorgekommen sind, während ein Irrthum hinsichtlich 
des Markenwerths nicht so leicht möglich ist; vorausgesetzt wird 
natürlich, dass durch die Farbe die neuen Marken sich genügend 
von den alten unterscheiden, um für den ausgebenden Post- 
beamten und für die mit der Verwendung beauftragte Stelle einer 
Verwechselung vorzubeugen. 
Das Markensystem kann eine fernere Verbesserung durch die 
obligatorische Einführung der Entwerthung erfahren, wie 
die Motive dies ebenfalls vorsehen wollten, indem sie (8. 127 
a. a. O.) zur Verhütung der nochmaligen Verwendung der Marken 
und ähnlicher Unterschleife bei 8 91 eine entsprechende Bestim- 
mung aufnahmen. In der Reichstagskommission (Bericht S. 76) 
wurde sehr lebhaft die Frage erörtert, ob nicht von der Marken- 
kassierung Abstand genommen werden könne. Man wies regie- 
rungsseitig darauf hin, dass die Entwerthung manchen Uebelständen 
und Missbräuchen, z. B. bei Verlust der Quittungskarte, vorbeugen 
werde; es könne unter Umständen sich sogar empfehlen, den Tag 
der Entwerthung ersichtlich zu machen. Der Bundesrath werde 
sich bemühen, die Sache so einfach als möglich zu gestalten. Die 
Mehrheit der Kommission überzeugte sich hierauf davon, dass es 
in der That nothwendig sei, die Entwerthung beizubehalten. In 
der zweiten Lesung aber (S. 159) wurde Wasser in den Wein 
geschüttet. Einige Antragsteller erklärten die Entwerthung nicht 
mehr für unentbehrlich, mit der Begründung, dass die Berech- 
nung der Zinsen- und Zinseszinsen bei der Vertheilung der Renten 
auf die Versicherungsanstalten in Wegfall gekommen sei; man 
habe aber geglaubt, dem Bundesrath die Befugniss geben zu 
müssen, erforderlichen Falls die Kassierung der Marke zu ver- 
langen. — Anderen war auch dies noch nicht genug; sie wollten, 
abgesehen von den freiwillig Versicherten, bei denen ja allerdings
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.