Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Entwerthung selbst ein Gerichtschemiker nicht viel ausrichten 
könnte. Durch Vergleichung der Handschrift, des etwa benutzten 
Stempels, der Tinte u. s. w. wird in der Regel festgestellt werden 
können, von wem eine bestimmte Zahl und Sorte von datierten 
Marken geklebt sind. Auch die aus der Datierung ersichtliche 
Zeitangabe kann von hoher Wichtigkeit sein, besonders bei den 
freiwillig entrichteten Marken, deren Einklebung nach Eintritt des 
Versicherungsfalls (70. Geburtstag, Invalidität, Heirath) unwirk- 
sam ist?. 
Diese Bedeutung des Entwerthungsvermerks sollte dahin füh- 
ren, dass seitens des Bundesraths ganz allgemein eine solche Ein- 
tragung vorgeschrieben wurde. Es ist kaum einzusehen, wie dadurch 
ein Uebermass von Belästigung für den zum Kleben Verpflichteten 
entstehen kann; selbst bei unständigen Arbeitern nimmt die Sache 
nicht wesentlich mehr Zeit in Anspruch, als das Kleben selbst. 
Der Gewissenhafte, der seine Verpflichtungen pünktlich und voll 
erfüllte, vermag durch Hinweis auf das von seiner Hand her- 
rührende Datum sogleich nachzuweisen, dass ihn kein Vorwurf 
der Unterlassung trifft. Der Säumige aber wird angehalten, sich 
grösserer Sorgfalt zu befleissigen, und es wird seltener vorkommen, 
dass zu spät oder gar nicht geklebt wird. Dem Markenschwindel 
und -Schmuggel, die in manchen Herbergen in einer kaum ge- 
ahnten Weise blühen, wird wirksamer vorgebeugt. Dass sich -bei 
den oben empfohlenen Vierwochen- und Dreizehnwochen-Marken 
die Arbeit der Entwerthung entsprechend vermindert, sei nur 
nebenbei erwähnt. 
Gewiss ist anzuerkennen, dass ein langsames Tempo, ein be- 
hutsames Vorgehen bei Erlass des Inv.- und Altersvers.-Ges. ge- 
rechtfertigt war. Nach fünf- bis sechsjähriger Erfahrung sollte 
man jetzt aber die Entwerthung, die sich bestens bewährt hat 
(vgl. „Arbeiterversorgung“ Bd. XII S. 458), allgemein einführen. 
” Amt]. Nachr. des Reichsvers.-Amts, Inv.- u. Altersvers., Bd. II No. 198; 
Bd. III Nr. 255; Bd. IV Nr. 332 und 366; Bd. V Nr. 475.
	        
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