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Entwerthung selbst ein Gerichtschemiker nicht viel ausrichten
könnte. Durch Vergleichung der Handschrift, des etwa benutzten
Stempels, der Tinte u. s. w. wird in der Regel festgestellt werden
können, von wem eine bestimmte Zahl und Sorte von datierten
Marken geklebt sind. Auch die aus der Datierung ersichtliche
Zeitangabe kann von hoher Wichtigkeit sein, besonders bei den
freiwillig entrichteten Marken, deren Einklebung nach Eintritt des
Versicherungsfalls (70. Geburtstag, Invalidität, Heirath) unwirk-
sam ist?.
Diese Bedeutung des Entwerthungsvermerks sollte dahin füh-
ren, dass seitens des Bundesraths ganz allgemein eine solche Ein-
tragung vorgeschrieben wurde. Es ist kaum einzusehen, wie dadurch
ein Uebermass von Belästigung für den zum Kleben Verpflichteten
entstehen kann; selbst bei unständigen Arbeitern nimmt die Sache
nicht wesentlich mehr Zeit in Anspruch, als das Kleben selbst.
Der Gewissenhafte, der seine Verpflichtungen pünktlich und voll
erfüllte, vermag durch Hinweis auf das von seiner Hand her-
rührende Datum sogleich nachzuweisen, dass ihn kein Vorwurf
der Unterlassung trifft. Der Säumige aber wird angehalten, sich
grösserer Sorgfalt zu befleissigen, und es wird seltener vorkommen,
dass zu spät oder gar nicht geklebt wird. Dem Markenschwindel
und -Schmuggel, die in manchen Herbergen in einer kaum ge-
ahnten Weise blühen, wird wirksamer vorgebeugt. Dass sich -bei
den oben empfohlenen Vierwochen- und Dreizehnwochen-Marken
die Arbeit der Entwerthung entsprechend vermindert, sei nur
nebenbei erwähnt.
Gewiss ist anzuerkennen, dass ein langsames Tempo, ein be-
hutsames Vorgehen bei Erlass des Inv.- und Altersvers.-Ges. ge-
rechtfertigt war. Nach fünf- bis sechsjähriger Erfahrung sollte
man jetzt aber die Entwerthung, die sich bestens bewährt hat
(vgl. „Arbeiterversorgung“ Bd. XII S. 458), allgemein einführen.
” Amt]. Nachr. des Reichsvers.-Amts, Inv.- u. Altersvers., Bd. II No. 198;
Bd. III Nr. 255; Bd. IV Nr. 332 und 366; Bd. V Nr. 475.