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Vielleicht wird entgegengehalten, dass es keineswegs zur Ver-
einfachung der Arbeiterversicherung dienen könne, wenn man
die Entwerthung fortan auch denjenigen auferlege, welche bisher
nicht dazu verpflichtet waren; man mache die Sache dadurch nur
noch verwickelter. Darauf ist zu erwidern, dass es nach den obigen
Ausführungen in erster Linie auf die Vereinfachung durch Ueber-
tragung der Arbeit auf die Zwangskrankenkassen ankommt, auf
deren Förderung an Mitgliedern mit aller Kraft hingewirkt werden
sollte; die Zahl der nicht in ihnen versicherten Personen wird
hoffentlich immer geringer werden.
Wenn sich die Verwaltungsgemeinschaft zwischen diesen Kran-
kenkassen und den Versicherungsanstalten stetig weiter entwickelt,
so wird für zukünftige Zeiten einer vollständigen Vereinigung beider
der Weg geebnet werden. Berührungspunkte haben sie ohnehin
genug. Die Krankenkasse ist die erste Stelle des Versicherungs-
organismus, welche mit dem Kranken in Beziehung tritt und über
seinen Zustand sich ein Urtheil zu bilden vermag. Ihre Leistungen
für chronisch Kranke sind sehr bedeutend; die Novelle zum Kran-
10. April 1892
1. Jan. 1893
Grenzen der Unterstützungsdauer durch $ 6° Nr. 3 und $& 26°
Nr. 3 etwas enger gesteckt und in $ 3° die Möglichkeit gegeben,
solche Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen,
chronischen Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeit-
weise erwerbsfähig sind, auf ihren Antrag mit Zustimmung des
unterstützungspflichtigen Armenverbands von der Versicherungs-
pflicht zu befreien — eine Vorschrift, durch die nicht nur die
Kassen entlastet, sondern auch die Betreffenden bei der Auf-
suchung von Arbeitsstellen gefördert werden. Die wichtigste Be-
ziehung der Kassen zu den Anstaltsvorständen besteht darin, dass
letztere durch Verständigung mit jenen, durch Rundschreiben an
die Aerzte ihres Bezirks u. s. w. es erreichen, in geeigneten Fällen
rechtzeitig Gelegenheit zur Ausübung ihrer vorbeugenden Für-
kenversicherungsgesetze vom hat desshalb die