Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Vielleicht wird entgegengehalten, dass es keineswegs zur Ver- 
einfachung der Arbeiterversicherung dienen könne, wenn man 
die Entwerthung fortan auch denjenigen auferlege, welche bisher 
nicht dazu verpflichtet waren; man mache die Sache dadurch nur 
noch verwickelter. Darauf ist zu erwidern, dass es nach den obigen 
Ausführungen in erster Linie auf die Vereinfachung durch Ueber- 
tragung der Arbeit auf die Zwangskrankenkassen ankommt, auf 
deren Förderung an Mitgliedern mit aller Kraft hingewirkt werden 
sollte; die Zahl der nicht in ihnen versicherten Personen wird 
hoffentlich immer geringer werden. 
Wenn sich die Verwaltungsgemeinschaft zwischen diesen Kran- 
kenkassen und den Versicherungsanstalten stetig weiter entwickelt, 
so wird für zukünftige Zeiten einer vollständigen Vereinigung beider 
der Weg geebnet werden. Berührungspunkte haben sie ohnehin 
genug. Die Krankenkasse ist die erste Stelle des Versicherungs- 
organismus, welche mit dem Kranken in Beziehung tritt und über 
seinen Zustand sich ein Urtheil zu bilden vermag. Ihre Leistungen 
für chronisch Kranke sind sehr bedeutend; die Novelle zum Kran- 
10. April 1892 
1. Jan. 1893 
Grenzen der Unterstützungsdauer durch $ 6° Nr. 3 und $& 26° 
Nr. 3 etwas enger gesteckt und in $ 3° die Möglichkeit gegeben, 
solche Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, 
chronischen Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeit- 
weise erwerbsfähig sind, auf ihren Antrag mit Zustimmung des 
unterstützungspflichtigen Armenverbands von der Versicherungs- 
pflicht zu befreien — eine Vorschrift, durch die nicht nur die 
Kassen entlastet, sondern auch die Betreffenden bei der Auf- 
suchung von Arbeitsstellen gefördert werden. Die wichtigste Be- 
ziehung der Kassen zu den Anstaltsvorständen besteht darin, dass 
letztere durch Verständigung mit jenen, durch Rundschreiben an 
die Aerzte ihres Bezirks u. s. w. es erreichen, in geeigneten Fällen 
rechtzeitig Gelegenheit zur Ausübung ihrer vorbeugenden Für- 
kenversicherungsgesetze vom hat desshalb die 
 
	        
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