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Eingreifen in einander zur Zeit noch die Lücke auf, dass die Rente
keineswegs sich immer sofort an das Aufhören der Krankenunter-
stützung für Erwerbsunfähige anschliesst, und dass, sofern die
Wiederherstellung anfänglich nicht für unwahrscheinlich gehalten
wurde, der Patient ein halbes Jahr und länger lediglich auf sich
selbst, auf Armenunterstützung oder wohlthätige Vereine ange-
wiesen sein kann, da unter den Zwangskassen nur verhältnissmässig
wenige sind, welche über 13 Wochen hinaus Krankengeld zahlen;
die Betriebs (Fabrik)-Krankenkassen sind in dieser Beziehung am
günstigsten gestellt, die Ortskrankenkassen aber haben aus den
oben angedeuteten Gründen mit so viel Schwierigkeiten zu käm-
pfen, dass nur wenige von ihnen zur Gewährung der längeren Unter-
stützung im Stande sind. Mit Rücksicht hierauf wäre es erwünscht,
wenn die Invalidenrente für die nicht dauernd, sondern vorüber-
gehend Erwerbsunfähigen nicht erst nach Ablauf eines vollen
Jahres ($ 10 des Inv.- u. Altersvers.-Ges.), sondern schon nach
Ablauf der statutenmässigen Krankengeldbezugsfrist be-
ginnen würde, spätestens aber nach den ersten 26 Wochen. In
ähnlicher Weise gliedert sich bekanntlich die Unfallversicherung
mit Schluss des ersten Vierteljahrs an die Krankenunterstützung
an, ohne dem wohlthätigen Eingreifen der Berufsgenossenschaften
vor Ablauf jener Zeit Schranken zu setzen (vgl. 8 76° und ® des
Krankenvers.-Ges., neue Fassung). Wie das Rundschreiben des
Reichsversicherungsamts vom 9. Jan. 1896 (Amtl. Nachr. 1896,
S. 159ff.) ersehen lässt, dass die Berufsgenossenschaften, beson-
ders die industriellen, mit der zeitigen Einleitung des Heilver-
fahrens ganz vorzügliche Erfolge erzielt und manchem gegen sie
gerichteten Angriffe die Spitze abgebrochen haben, so darf auch
erwartet werden, dass die Vorstände der Invaliditäts- und Alters-
versicherungsanstalten auf demselben Gebiete nicht zurückstehen
werden.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es ihnen zu solcher
Thätigkeit nicht an den erforderlichen Geldmitteln fehle, und dass