Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ihre finanzielle Selbständigkeit zwar von dem Aufsichtsrechte des 
Reichsversicherungsamtes in gewissen Schranken gehalten, im 
Uebrigen aber auf festem Grunde aufgebaut werde. 
Von diesem Standpunkte aus betrachtet, begegnet der Vor- 
schlag, welcher sich in dem vor einigen Monaten veröffentlichten 
Entwurf des „Bundes der Landwirthe“* betreffend Abänderung 
der Invaliditätsversicherung findet, und nach welchem das an- 
gesammelte Vermögen der Versicherungsanstalten an die Staaten 
oder Kommunalverbände, für welche sie errichtet sind, zur För- 
derung der diesen zugewiesenen sozialpolitischen Aufgaben über- 
gehen soll, sehr schwerwiegenden Bedenken, ebenso wie die dort 
empfohlene Ersetzung des Markensystems durch Zuschläge zur 
Staatseinkommensteuer einerseits, durch Bescheinigungen der Ver- 
sicherten über 140 Arbeitswochen aus den letzten 4 Jahren an- 
dererseits das Wesen des heutigen Arbeitsvertrages, die Ungleich- 
mässigkeit der einzelstaatlichen Steuerverhältnisse und die Schwie- 
rigkeit des Arbeitsnachweises nach Eintritt der Invalidität nicht 
genügend gewürdigt hat. Und wer empfindet nicht das Unbillige, 
welches darin liegt, dass bei Berechnung der Rentenhöhe nur das 
Einkommen der letzten 4 Jahre in Betracht gezogen werden soll?! 
Ehe man der Abschaffung des Markensystems zu Liebe dem 
Arbeiter, der in früheren Jahren bei angreifender Arbeit in hohem 
Lohne seine Hauptkraft aufgebraucht hat, nur nach dem Ver- 
dienste die Rente zahlt, welcher er nahe vor der Invalidisirung 
hatte, behalte man doch das vielangefeindete Kleben bei, indem 
man dessen Unbequemlichkeiten thunlichst beseitigt. Es bietet 
sich dann wenigstens die Möglichkeit, dem regelmässig beschäf- 
tigten und dem hochgelohnten Arbeiter unter Berücksichtigung 
der ganzen hinter ihm liegenden Thätigkeitsabschnitte gerecht zu 
werden, und die Bewilligung der Rente wird im Augenblicke der 
Bedürftigkeit nicht durch zeitraubende Ermittelungen über die 
Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsbescheinigungen auf- 
gehalten.
	        
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