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Durch die hier befürwortete allgemeine Einführung des Ein-
ziehungssystems wird sich die Sachlage klären: wenn die Um-
ständlichkeit und Bemühung des Klebens für den Arbeitgeber
schwindet, dann wird nur derjenige noch ernstlich gegen die
Marken etwas einwenden können, dem nicht die äusserliche Art
der Beitragserhebung, sondern die Beitragsausgabe selbst
missfällt. Dass in dieser Beziehung der Vorschlag, die Kosten
der Versicherung auf das Einkommen aller abzuwälzen, Aussicht
auf Verwirklichung haben sollte, ist bei dem fortschreitenden Ver-
ständniss für die sozialpolitischen Pflichten der Arbeitgeber wenig
wahrscheinlich.
Darf ich das Gesagte zusammenfassen, so wird der Haupt-
werth darauf zu legen sein, dass den Zwangskrankenkassen durch
Uebertragung der Geschäfte der Invaliditäts- und Altersversiche-
rung unter Entlastung der Arbeitgeber Gelegenheit gegeben wird,
sich auf einem der Krankenversicherung nahe verwandten Gebiete
nützlich zu machen. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, das jetzt
bereits vielfach durch wohlverstandenes Entgegenkommen zwischen
den Versicherungsanstalten und den Krankenkassen erzielte Kartell-
verhältniss festzulegen, indem man eine durch Ordnungsstrafen er-
zwingbare Verpflichtung der Kassen einführt, den Anstaltsvor-
ständen von allen Krankheiten, die voraussichtlich über die Grenze
der statutarischen Unterstützungsdauer hinaus die Erwerbsfähig-
keit beeinträchtigen und zur Invalidität führen können, rechtzeitig
zur Ermöglichung der Anstaltsfürsorge Anzeige zu machen, eben-
so wie in $ 76° des Krankenvers.-Ges. eine Meldepflicht gegen-
über den Berufsgenossenschaften besteht. Da ferner & 12 des
Inv.- u. Altersvers.-Ges. nur bei den nicht gegen Krankheit ver-
sicherten Personen das unmittelbar durch die Versicherungsanstalt
gewährte Heilverfahren vorgesehen, bei Kassenmitgliedern aber
die Behandlung durch Vermittlung der Krankenkasse vorausgesetzt
hat, so empfiehlt es sich, der Entwickelung Rechnung zu tragen,
welche aus Zweckmässigkeitsgründen fast allgemein inzwischen