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eingetreten ist: die Versicherungsanstalt, der eine reichere Er-
fahrung, ein weiterer Ueberblick und ein grösseres Vermögen zur
Verfügung steht, übernimmt und besorgt regelmässig unmittel-
bar die Behandlung und Verpflegung des ihr gemeldeten Kranken,
einschliesslich der bisher durchaus nicht allgemein anerkannten
Verpflichtung, den Angehörigen des in einem Krankenhause oder
einem Kurorte untergebrachten Ernährers das halbe Krankengeld
zu zahlen (vgl. 8 7 Krankenvers.-Ges.).. Die Krankenkasse aber
hat an die Versicherungsanstalt als theilweisen Ersatz für deren
viel intensivere Leistungen das statutarische Krankengeld in voller
Höhe, und eine Zahlung von täglich 50°/o für die ärztliche Be-
handlung, Arznei u. s. w. abzuführen (vgl. 8 27 Abs. 3, 8 57 Abs. 5,
8 57° Abs. 4 das.).
Die finanzielle Lage der Krankenkassen wird bei Anwendung
dieser Grundsätze sich günstiger gestalten; die Versicherungsan-
stalten stehen mit ihrer Kontrole und ihrem Kapital ihnen zur
Seite, und durch die Vereinfachung der Versicherung, welche aus
der Anordnung des Einzugsverfahrens sich ergiebt, wird nicht
nur die beste Gewähr für das pünktliche und richtige Eingehen
der Beiträge geboten, sondern auch die Vorbereitung für eine
dringend zu wünschende, aber gegenwärtig im Reichstage schwer-
lich durchzusetzende Erweiterung und Zusammenlegung der ge-
sammten Versicherungsinstitute geschaffen, bis ein günstigerer Zeit-
punkt die Erreichung dieses Endziels erlaubt.