Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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eingetreten ist: die Versicherungsanstalt, der eine reichere Er- 
fahrung, ein weiterer Ueberblick und ein grösseres Vermögen zur 
Verfügung steht, übernimmt und besorgt regelmässig unmittel- 
bar die Behandlung und Verpflegung des ihr gemeldeten Kranken, 
einschliesslich der bisher durchaus nicht allgemein anerkannten 
Verpflichtung, den Angehörigen des in einem Krankenhause oder 
einem Kurorte untergebrachten Ernährers das halbe Krankengeld 
zu zahlen (vgl. 8 7 Krankenvers.-Ges.).. Die Krankenkasse aber 
hat an die Versicherungsanstalt als theilweisen Ersatz für deren 
viel intensivere Leistungen das statutarische Krankengeld in voller 
Höhe, und eine Zahlung von täglich 50°/o für die ärztliche Be- 
handlung, Arznei u. s. w. abzuführen (vgl. 8 27 Abs. 3, 8 57 Abs. 5, 
8 57° Abs. 4 das.). 
Die finanzielle Lage der Krankenkassen wird bei Anwendung 
dieser Grundsätze sich günstiger gestalten; die Versicherungsan- 
stalten stehen mit ihrer Kontrole und ihrem Kapital ihnen zur 
Seite, und durch die Vereinfachung der Versicherung, welche aus 
der Anordnung des Einzugsverfahrens sich ergiebt, wird nicht 
nur die beste Gewähr für das pünktliche und richtige Eingehen 
der Beiträge geboten, sondern auch die Vorbereitung für eine 
dringend zu wünschende, aber gegenwärtig im Reichstage schwer- 
lich durchzusetzende Erweiterung und Zusammenlegung der ge- 
sammten Versicherungsinstitute geschaffen, bis ein günstigerer Zeit- 
punkt die Erreichung dieses Endziels erlaubt.
	        
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