Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Die von englischen Gerichten angeordneten Beweis- 
aufnahmen im Deutschen Reiche. 
Von 
Dr. ©. H. P. InHüLsen, London. 
Eine Beweisaufnahme hat zu Folge des $ 320 der deutschen 
Reichscivilprozessordnung vor dem Prozessgerichte stattzüfinden, 
soweit nicht das Gesetz selbst gestattet, dass ein Mitglied des 
Prozessgerichtes oder ein anderes Gericht substituirt wird. Im 
Vergleich mit den bezüglichen, englischen Prozessvorschriften, 
welche weiter unten ausführlich erwähnt werden sollen, hat die 
deutsche Reichscivilprozessordnung derartige Substituirungen in 
höchst liberaler Weise zugelassen, ein Umstand, welcher den Schluss 
nahe legt, dass die englischen und deutschen Ansichten über eine 
Beweisaufnahme varüren. Die deutsche Reichscivilprozessordnung 
($ 340 Ziff. 4) gestattet die Uebertragung einer Beweisaufnahme 
an ein anderes Gericht insbesondere dann, wenn der Zeuge sich 
in grosser Entfernung vom Sitze des deutschen Prozessgerichts 
aufhält. Der Begriff „grosse Entfernung“ scheint in der deut- 
schen Praxis sehr liberal interpretirt zu werden. Die Distanz 
zwischen Halle und Leipzig ist z. B. als eine derartige grosse 
Entfernung angesehen worden. Es darf daher wohl, wenn man 
von exceptionellen Verhältnissen absieht, angenommen werden, 
dass es nicht besonders schwer fallen wird, bei einem deutschen
	        
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