— 49 —
Prozessgericht durchzusetzen, dass ein in England residirender
Zeuge in England vernommen wird.
Man hat vereinzelt den Versuch gemacht, eine Zeugenver-
nehmung in England auf Grund des 8 329 Abs. 2 der deutschen
Reichscivilprozessordnung herbeizuführen. Derartige Versuche
werden fehlschlagen. Man wird auf Grund des $ 328 Abs. 2 der
aeutschen Reichscivilprozessordnung verfahren müssen, d. h. der
Vorsitzende des deutschen Prozessgerichts ist in der Lage, und
zwar vom englischen Gesichtspunkt aus in der beneidenswerthen
Lage, den deutschen Reichskonsul mit gutem Erfolg um die Auf-
nahme des Beweises ersuchen zu können. Es wird sich weiter
unten ergeben, dass sich im umgekehrten Falle nicht dasselbe
behaupten lässt. Der um die Aufnahme des Beweises ersuchte,
deutsche Reichskonsul verfährt nach dem englischen Gesetz von
1856 betreffend die Beweisaufnahme im Inlande in vor ausländi-
schen Gerichten schwebenden Civil- und Handelssachen. Danach
genügt ein Antrag beim englischen Gericht in Verbindung mit
dem zur Zeit in Form einer schriftlichen, eidlichen Erklärung
vorgebrachten Nachweise, dass die in Frage stehende Sache eine
Civil- oder Handelssache und keine politische Sache ist, dass
ferner die Sache bei einem Gericht des Deutschen Reiches an-
hängig ist, und dass endlich dieses Gericht die Vernehmung des
Zeugen herbeizuführen wünscht. Der Antragsteller macht ausser-
dem die mit der Vernehmung zu betrauende Person namhaft
und bescheinigt, dass diese Person die erforderliche Qualifikation
besitzt. (Vgl. B. W. Koenıs, Handbuch des deutschen Konsular-
wesens 1878, S. 167.) Das englische Gericht ermächtigt auf
diesen Antrag hin, die in letzterem namhaft gemachte Person
zur Abhaltung der Vernehmung und zwar unter Angabe des
Ortes und der Zeit der Vernehmung, jedoch mit dem ausdrück-
lichen Hinzufügen, dass die mit der Abhaltung der Vernehmung be-
traute Person einen anderen Vernehmungstermin anberaumen darf.
In derselben Verfügung ordnet das englische Gericht an, dass der
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 4. 33