Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Prozessgericht durchzusetzen, dass ein in England residirender 
Zeuge in England vernommen wird. 
Man hat vereinzelt den Versuch gemacht, eine Zeugenver- 
nehmung in England auf Grund des 8 329 Abs. 2 der deutschen 
Reichscivilprozessordnung herbeizuführen. Derartige Versuche 
werden fehlschlagen. Man wird auf Grund des $ 328 Abs. 2 der 
aeutschen Reichscivilprozessordnung verfahren müssen, d. h. der 
Vorsitzende des deutschen Prozessgerichts ist in der Lage, und 
zwar vom englischen Gesichtspunkt aus in der beneidenswerthen 
Lage, den deutschen Reichskonsul mit gutem Erfolg um die Auf- 
nahme des Beweises ersuchen zu können. Es wird sich weiter 
unten ergeben, dass sich im umgekehrten Falle nicht dasselbe 
behaupten lässt. Der um die Aufnahme des Beweises ersuchte, 
deutsche Reichskonsul verfährt nach dem englischen Gesetz von 
1856 betreffend die Beweisaufnahme im Inlande in vor ausländi- 
schen Gerichten schwebenden Civil- und Handelssachen. Danach 
genügt ein Antrag beim englischen Gericht in Verbindung mit 
dem zur Zeit in Form einer schriftlichen, eidlichen Erklärung 
vorgebrachten Nachweise, dass die in Frage stehende Sache eine 
Civil- oder Handelssache und keine politische Sache ist, dass 
ferner die Sache bei einem Gericht des Deutschen Reiches an- 
hängig ist, und dass endlich dieses Gericht die Vernehmung des 
Zeugen herbeizuführen wünscht. Der Antragsteller macht ausser- 
dem die mit der Vernehmung zu betrauende Person namhaft 
und bescheinigt, dass diese Person die erforderliche Qualifikation 
besitzt. (Vgl. B. W. Koenıs, Handbuch des deutschen Konsular- 
wesens 1878, S. 167.) Das englische Gericht ermächtigt auf 
diesen Antrag hin, die in letzterem namhaft gemachte Person 
zur Abhaltung der Vernehmung und zwar unter Angabe des 
Ortes und der Zeit der Vernehmung, jedoch mit dem ausdrück- 
lichen Hinzufügen, dass die mit der Abhaltung der Vernehmung be- 
traute Person einen anderen Vernehmungstermin anberaumen darf. 
In derselben Verfügung ordnet das englische Gericht an, dass der 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 4. 33
	        
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