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Beweisaufnahme im Ausland 1895. Es dürfte hieraus zu folgern
sein, dass soweit England und Deutschland in Frage kommen,
eine Beweisaufnahme durch den Konsul einer Beweisaufnahme
durch das ausländische Gericht vorzuziehen ist. Je mehr die
Anschauungen in zwei Staaten über die Aufnahme eines Beweises
variiren, desto rathsamer erscheint es, die von den Gerichten des
einen Staates angeordneten Beweisaufnahmen nicht den Gerichten
des anderen Staates zu übertragen. Die Zulassung von Aus-
nahmen von dem Prinzip, dass Beweisaufnahmen in die Kom-
petenz der Gerichte fallen, schadet dem Ansehen der Gerichte
weit weniger, als die Beauftragung derselben mit Beweisaufnahmen,
welche zu Folge abweichender Auffassungen und Vorschriften
nicht mit einem befriedigenden Resultate abgehalten werden
können. Englischer Seits ist jedenfalls dieser Standpunkt adop-
tirt worden und in liberaler Weise ausländischen Gerichten die
Möglichkeit gegeben, Beweisaufnahmen in England von Personen
vornehmen zu lassen, welche nach Ansicht der ausländischen Ge-
richte und Behörden die erforderliche Qualifikation besitzen. Eng-
land ist noch einen Schritt weiter gegangen und hat ein Verfahren
geschaffen, welches den ausländischen Konsul in die Lage versetzt,
die Zeugen zum Erscheinen zwingen und eidlich vernehmen zu
können. Mit anderen Worten, England hat dem ausländischen
Konsul in gewissem Umfange Gerichtsbarkeit eingeräumt. Man
wird kaum etwas dagegen einwenden können, dass England diese
Vergünstigung davon abhängig macht, dass zuvor ein Verfahren
vor dem englischen Gerichte stattfindet. Wenn der Verfasser
richtig informirt ist, muss der britische Konsul in Bremen eben-
falls ein gewisses Verfahren betreiben, bevor er in der Lage ist,
eine eidliche Erklärung abzunehmen. In beiden Fällen liegt wohl
der gemeinsame Gedanke zu Grunde, dass es nicht nöthig und
nicht rathsam ist, ausländischen Vertretern schlechthin richter-
liche Funktionen einzuräumen; dass vielmehr eine ausreichende
Kontrolle über die Ausübung der richterlichen Funktionen Seitens
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