Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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nahme, alle wichtigeren englischen Gerichte eine Beweisaufnahme 
im Auslande anordnen; in Detailpunkten bestehen allerdings Ver- 
schiedenheiten, welche jedoch in dieser Abhandlung nur als vor- 
handen zu konstatiren sind. 
Eine Zeugenvernehmung im Auslande kann zur Zeit nicht 
von den Grafschaftsgerichten angeordnet werden, soweit diese 
Gerichte nicht als Konkursgerichte fungiren. Die Kommission, 
welche die Prozessvorschriften für die Grafschaftsgerichte erlässt, 
ist ermächtigt, den Grafschaftsgerichten entsprechende Befugnisse 
beizulegen; bis jetzt ist jedoch von dieser Ermächtigung kein 
Gebrauch gemacht worden. Man kann darüber verschiedener 
Meinung sein, ob es richtig ist, in Grafschaftsgerichtssachen, d. h. 
in kleineren Rechtsstreitigkeiten eine Beweisaufnahme im Aus- 
land gänzlich auszuschliessen. Jedenfalls ist dies ein Punkt, der 
bei der internationalen Rechtsverfolgung nicht übersehen werden 
darf. Es kommen häufiger Fälle vor, in welchen ein kontinen- 
taler Kläger für die seinen Klageanspruch begründenden That- 
sachen nur Zeugen vorschlagen kann, welche sich im Auslande 
befinden. In der Praxis hilft man sich dadurch, dass man, so 
weit dies möglich ist, die Klage nicht beim Grafschaftsgericht 
anhängig macht. Ist es bereits geschehen oder konnte das Graf- 
schaftsgericht überhaupt nicht umgangen werden, so bleibt noch 
der Versuch, durch Vorlegung eines eidlich zu beantwortenden 
Fragebogens den Gegner zu Zugeständnissen zu zwingen, welche 
das Beweisthema reduziren und das Erscheinen der im Ausland 
befindlichen Zeugen überflüssig machen. 
Für Prozesse, welche beim Supreme Court of Judicature, 
d.h. beim High Court of Justice und beim Court of Appeal an- 
hängig sind, ergeben sich die prinzipiellen Vorschriften aus der 
rule 1 der order 37 der Rules of the Supreme Court. Diese 
rule lässt sich in freier Uebersetzung etwa, wie folgt, wieder- 
geben: 
In Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung zwi-
	        
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