Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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schen den Anwälten aller Parteien, und vorbehältlich der 
Bestimmungen dieser rules, hat die Vernehmung der Zeugen 
in der mündlichen Hauptverhandlung eines Prozesses oder 
bei der Festsetzung einer Schadensersatzsumme mündlich 
und in Öffentlicher Gerichtssitzung zu geschehen. 
Aus triftigen Gründen kann jedoch das Gericht oder 
ein Richter jeder Zeit anordnen, dass spezielle Thatsachen 
durch schriftliche, eidliche Erklärung nachgewiesen werden 
können, oder dass die schriftliche, eidliche Erklärung eines 
Zeugen im Termin verlesen werden darf, und zwar unter 
(den vom Gericht oder dem Richter für angemessen erach- 
teten Bedingungen, 
oder dass ein Zeuge, von dessen Erscheinen an der 
Gerichtsstelle aus triftigen Gründen abzusehen ist, vermittels 
eines zuvor fixirten, schriftlichen Fragebogens oder auf 
andere Weise vor einem Uommissioner oder Examiner ver- 
nommen werden soll. 
Wenn indessen Gericht oder Richter zu der Ansicht 
gelangen, dass der Gegner die Vorführung eines Zeugen 
zum Kreuzverhör im guten Glauben fordert, so darf nicht 
angeordnet werden, dass der Zeuge in schriftlicher, eidlicher 
Erklärung aussagen darf. 
Der erste Absatz dieser rule enthält das leitende Prinzip: 
die Beweisaufnahme soll in der Regel viva voce vor dem Prozess- 
gericht selbst stattfinden; der Zeuge soll nach seiner Vernehmung 
durch den Advokaten der beweisführenden Partei Angesichts des 
erkennenden Richters und der Geschworenen dem Kreuzverhör 
des gegnerischen Advokaten unterworfen werden. In England 
sind es die Parteivertreter selbst, welche den Zeugen vernehmen; 
Richter und Geschworene greifen selten ein; sie beschränken sich 
darauf, zu lauschen und zu beobachten, etwa wie Kritiker, vor 
deren Augen sich ein Drama abspielt. Der wichtigste Theil einer 
jeden Vernehmung ist das Kreuzverhör, das drastische, englische
	        
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