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schen den Anwälten aller Parteien, und vorbehältlich der
Bestimmungen dieser rules, hat die Vernehmung der Zeugen
in der mündlichen Hauptverhandlung eines Prozesses oder
bei der Festsetzung einer Schadensersatzsumme mündlich
und in Öffentlicher Gerichtssitzung zu geschehen.
Aus triftigen Gründen kann jedoch das Gericht oder
ein Richter jeder Zeit anordnen, dass spezielle Thatsachen
durch schriftliche, eidliche Erklärung nachgewiesen werden
können, oder dass die schriftliche, eidliche Erklärung eines
Zeugen im Termin verlesen werden darf, und zwar unter
(den vom Gericht oder dem Richter für angemessen erach-
teten Bedingungen,
oder dass ein Zeuge, von dessen Erscheinen an der
Gerichtsstelle aus triftigen Gründen abzusehen ist, vermittels
eines zuvor fixirten, schriftlichen Fragebogens oder auf
andere Weise vor einem Uommissioner oder Examiner ver-
nommen werden soll.
Wenn indessen Gericht oder Richter zu der Ansicht
gelangen, dass der Gegner die Vorführung eines Zeugen
zum Kreuzverhör im guten Glauben fordert, so darf nicht
angeordnet werden, dass der Zeuge in schriftlicher, eidlicher
Erklärung aussagen darf.
Der erste Absatz dieser rule enthält das leitende Prinzip:
die Beweisaufnahme soll in der Regel viva voce vor dem Prozess-
gericht selbst stattfinden; der Zeuge soll nach seiner Vernehmung
durch den Advokaten der beweisführenden Partei Angesichts des
erkennenden Richters und der Geschworenen dem Kreuzverhör
des gegnerischen Advokaten unterworfen werden. In England
sind es die Parteivertreter selbst, welche den Zeugen vernehmen;
Richter und Geschworene greifen selten ein; sie beschränken sich
darauf, zu lauschen und zu beobachten, etwa wie Kritiker, vor
deren Augen sich ein Drama abspielt. Der wichtigste Theil einer
jeden Vernehmung ist das Kreuzverhör, das drastische, englische