Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Die erste Ausnahme von dem leitenden Prinzip betrifft die 
beschränkte Zulassung schriftlicher, eidlicher Erklärungen. Limi- 
tirt ist diese Ausnahme insbesondere durch den Schlussabsatz der 
rule 1. In der Praxis wird sehr selten von dieser Ausnahme- 
bestimmung Gebrauch gemacht. In den seltenen Fällen, in 
welchen es vorgekommen ist, handelte es sich um eine Beweis- 
aufnahme über rein formelle Punkte. Die einleitenden Worte der 
rule ermöglichen es allerdings den Parteien, zu vereinbaren, dass 
das gesammte Beweismaterial in der mündlichen Hauptverhand- 
lung nur in der Form von schriftlichen, eidlichen Erklärungen 
vorgebracht werden soll. Eine derartige Vereinbarung kommt 
indessen, jedenfalls in der Queen’s Bench Division, sehr selten 
zu Stande. Das Resultat ist, dass eine schriftliche, eidliche Er- 
klärung in der mündlichen Hauptverhandlung nur in ganz excep- 
tionellen Fällen verwendbar ist. Es sind andere Stadien des 
Verfahrens, in welchen derartige Erklärungen ihre Rolle spielen, 
und soweit sie zulässig sind, kann gerichtsseitig auf Antrag an- 
geordnet werden, dass der Deponent sich zum Kreuzverhör viva 
voce einzufinden hat. Man könnte meinen, soweit es sich um 
Beweisaufnahme im Auslande handelt, sollte eine erweiterte Zu- 
lassung schriftlicher, eidlicher Erklärungen in Erwägung gezogen 
werden. Indessen selbst wenn in dieser Richtung Erleichterungen 
eintreten würden, dürfte deutschen Litiganten in vielen deutschen 
Bundesstaaten damit nicht geholfen werden, so lange es That- 
sache bleibt, dass in einem grossen Theile Deutschlands eine den 
englischen Prozessvorschriften genügende, schriftliche, eidliche 
Erklärung nur ausnahmsweise beschafft werden kann. Der Ver- 
fasser hatte bereits Gelegenheit, in der Zeitschrift für inter- 
nationales Privat- und Strafrecht, 1894 S. 543, 1895 S. 148 auf 
diesen Punkt aufmerksam zu machen. Es kommt immer seltener 
vor, dass ein deutscher Amtsrichter sich bereit findet, eine Eides- 
leistung in der englischer Seits geforderten Form zu beurkunden. 
Britische Konsularbeamten in nicht-preussischen Bundesstaaten
	        
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