— 503 —
haben es mehrfach abgelehnt, Eide Personen abzunehmen, welche
nicht in ihren Exequaturbezirken domizilirt sind. Die Folge ist,
dass z. B. ein in Preussen domizilirter Litigant sich nach Eng-
land begeben muss, um eine den englischen Vorschriften ent-
sprechende, eidliche Erklärung abgeben zu können. Auf den
britischen Konsulaten wird der Deponent vielfach damit getröstet,
dass sogenannte feierliche Erklärungen von den englischen Ge-
richten als ausreichend acceptirt worden seien. Es ist richtig,
dass feierliche Erklärungen unter Umständen passiren, weil der
Gegner es versäumt, den Mangel zu rügen. Ferner hat kürzlich
das englische Nachlassgericht eine feierliche Erklärung in einem
Falle acceptirt, wo es höchst zweifelhaft war, ob überhaupt Nach-
lassaktiven sich in England befanden und die vermeintlichen Nach-
lassaktiven bei Gericht deponirt waren. Dasselbe Nachlassgericht
hatte in einem anderen Falle auf eine Vorfrage erklärt, dass es
nur eine eidliche Erklärung acceptiren werde. Im Hinblick hier-
auf kann man nicht behaupten, dass eine eidliche Erklärung
durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden kann. Wie die
Sache heute liegt, kann ein in Leipzig domizilirter, deutscher
Staatsangehöriger eine den englischen Prozessvorschriften ent-
sprechende, eidliche Erklärung abgeben und mithin in England
summarisch klagen; dagegen kann ein in Halle domizilirter, deut-
scher Staatsangehöriger nur eine feierliche Erklärung beibringen
und läuft daher, wenn er in England summarisch klagt, die Ge-
fahr, dass der Gegner den Mangel rügt, und das summarische
Verfahren aufgegeben werden muss. Man sieht, es sind deutsche
Staatsangehörige, welche unter den jetzigen Verhältnissen leiden,
und da dies der Fall ist, darf man nicht erwarten, dass England
reformirend einschreiten wird. Die Pflicht eines Staates, die
Interessen seiner Angehörigen im Auslande zu schützen, involvirt
die Pflicht, im Inlande die Vornahme von Handlungen zu ermög-
lichen, welche zur wirksamen Rechtsverfolgung im Auslande un-
entbehrlich sind.