Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Die zweite Ausnahme von dem leitenden Prinzip gestattet 
eine Vernehmung durch einen Commissioner oder durch einen 
Examiner. Positiv wird dies in der rule 5 ausgesprochen, welche, 
frei übersetzt, etwa wie folgt lauten würde: 
Falls es für die Zwecke der Justiz nothwendig er- 
scheint, kann das Gericht oder ein Richter in jeder Sache 
anordnen, dass ein Zeuge oder eine andere Person vor dem 
Gerichte oder vor einem Richter oder vor einem Gerichts- 
beamten oder vor irgend einer anderen Person an irgend 
einem Orte eidlich zu vernehmen ist; es kann ferner eine 
Partei in der Sache ermächtigt werden, die in der gedach- 
ten Weise erwirkte Aussage in der Sache zum Beweise zu 
benutzen, jedoch unter den etwa vom Gericht oder Richter 
auferlegten Bedingungen. 
Hinzu tritt die Vorschrift der rule 6 A, wonach in jedem Falle, 
in welchem dies gerichtsseitig verfügt wird, an Stelle der Com- 
mission ein Letter of Request ergehen soll. 
In der Praxis pflegt man die Anträge auf Erlass einer Com- 
mission oder auf Anordnung einer Special Examination nicht auf 
rule 1, sondern auf rule 5 zu gründen, einmal weil die letztere 
rule dem Wortlaut nach weiter reicht, und sodann weil sie posi- 
tiv ausspricht, was die rule 1 nur als eine Ausnahme vom leiten- 
den Prinzip erwähnt. 
Man wird zunächst fragen, wie sich Commissions, Special- 
Examinations und Letters of Request unterscheiden. Es ist mög- 
lich, dass man sowohl die Fragen, wie die Gegenfragen, welche 
dem Zeugen vorgelegt werden sollen, zuvor schriftlich fixirt. Dies 
setzt offenbar eine sehr einfache Sache voraus, in welcher sich 
voraussehen lässt, was der Zeuge auszusagen vermag. In kom- 
plizirteren Sachen wird man es vorziehen, die ganze Vernehmung 
viva voce abzuhalten, oder doch wenigstens ein Kreuzverhör viva 
voce eintreten lassen. Die Kosten werden allerdings im Falle 
einer viva voce Vernehmung, d.h. einer mündlichen Vernehmung
	        
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