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durch einen englischen Parteivertreter, beträchlich grössere sein.
Wird gewünscht, dass die ganze Vernehmung viva voce statt-
findet, so pflegt man auf Anordnung einer Special Examination
anzutragen. Soll dagegen die Vernehmung ganz oder zum Theil
auf Grund im Voraus schriftlich fixirter Fragen erfolgen, so ist
es üblich, um Erlass einer Commission einzukommen. Man sieht,
der Unterschied zwischen Commission und Special Examination
ist ein verschwindender; es liegt hier einer der Fälle vor, wo
man zaudert, für zwei Worte ein Wort zu adoptiren, weil die
beiden Worte früher einmal verschiedene Bedeutung gehabt haben.
Es fehlt in England eine geistige Thätigkeit, wie sie in Deutsch-
land von den Universitätsprofessoren ausgeübt wird; wissenschaft-
lich wird das englische Recht stiefmütterlich behandelt. Um einen
Unterschied zwischen Commission und Special Examination zu
konstatiren, pflegt wohl noch hinzugefügt zu werden, dass im
ersteren Falle die Gerichtsverfügung eine Reihe von Weisungen
enthält, während dieselben im letzteren Falle fehlen. Derartige
Weisungen sind allerdings in Fällen, wo ein Laie mit der Ab-
haltung der Vernehmung betraut werden soll, höchst empfehlens-
werth; andererseits werden solche Weisungen oft nicht beachtet
und geben alsdann Veranlassung zu Einwendungen gegen die Ver-
lesung des Vernehmungsprotokolls.. Jedenfalls bleibt es unver-
ständlich, was diese Weisungen mit dem Unterschiede zwischen
Commission und Special Examination zu schaffen haben, zumal
englischer Seits zugegeben wird, dass solche Weisungen an sich
sehr wohl in die Verfügung aufgenommen werden könnten, welche
eine Special Examination anordnet. Aus der Person des Com-
missioner bezw. Special Examiner lässt sich kein Unterschied ge-
winnen. Beide brauchen keine Juristen zu sein, beide können
ihr Domizil ausserhalb Englands haben.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, dass die englischen
Vorschriften weder eine Requisition ausländischer Gerichte, noch
eine ausschliessliche Beauftragung britischer Konsuln in Aussicht