Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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durch einen englischen Parteivertreter, beträchlich grössere sein. 
Wird gewünscht, dass die ganze Vernehmung viva voce statt- 
findet, so pflegt man auf Anordnung einer Special Examination 
anzutragen. Soll dagegen die Vernehmung ganz oder zum Theil 
auf Grund im Voraus schriftlich fixirter Fragen erfolgen, so ist 
es üblich, um Erlass einer Commission einzukommen. Man sieht, 
der Unterschied zwischen Commission und Special Examination 
ist ein verschwindender; es liegt hier einer der Fälle vor, wo 
man zaudert, für zwei Worte ein Wort zu adoptiren, weil die 
beiden Worte früher einmal verschiedene Bedeutung gehabt haben. 
Es fehlt in England eine geistige Thätigkeit, wie sie in Deutsch- 
land von den Universitätsprofessoren ausgeübt wird; wissenschaft- 
lich wird das englische Recht stiefmütterlich behandelt. Um einen 
Unterschied zwischen Commission und Special Examination zu 
konstatiren, pflegt wohl noch hinzugefügt zu werden, dass im 
ersteren Falle die Gerichtsverfügung eine Reihe von Weisungen 
enthält, während dieselben im letzteren Falle fehlen. Derartige 
Weisungen sind allerdings in Fällen, wo ein Laie mit der Ab- 
haltung der Vernehmung betraut werden soll, höchst empfehlens- 
werth; andererseits werden solche Weisungen oft nicht beachtet 
und geben alsdann Veranlassung zu Einwendungen gegen die Ver- 
lesung des Vernehmungsprotokolls.. Jedenfalls bleibt es unver- 
ständlich, was diese Weisungen mit dem Unterschiede zwischen 
Commission und Special Examination zu schaffen haben, zumal 
englischer Seits zugegeben wird, dass solche Weisungen an sich 
sehr wohl in die Verfügung aufgenommen werden könnten, welche 
eine Special Examination anordnet. Aus der Person des Com- 
missioner bezw. Special Examiner lässt sich kein Unterschied ge- 
winnen. Beide brauchen keine Juristen zu sein, beide können 
ihr Domizil ausserhalb Englands haben. 
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, dass die englischen 
Vorschriften weder eine Requisition ausländischer Gerichte, noch 
eine ausschliessliche Beauftragung britischer Konsuln in Aussicht
	        
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