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Frage beschränken, so würde auf das Verfahren, welches in Eng-
land der Anordnung einer Beweisaufnahme im Auslande vorauf-
zugehen hat, nicht näher einzugehen sein. Das gedachte Vor-
verfahren hat jedoch für das Ausland insofern eine praktische
Bedeutung, als sich ohne Kenntniss desselben im gegebenen Falle
kaum wird feststellen lassen, ob es rathsamer ist, die Zeugen in
ihrer Heimath oder in England vernehmen zu lassen. Kontinen-
tale Litiganten sind in der Regel höchst unangenehm überrascht,
wenn sie aufgefordert werden, sich nebst ihren auswärtigen Zeugen
am Orte des englischen Prozessgerichts einzufinden. Die Unzu-
friedenheit wächst mit der Unbestimmbarkeit des Tages, an wel-
chem die mündliche Hauptverhandlung zu erwarten steht. Die
zur Hauptverhandlung reifen Sachen werden in England in eine
Liste eingetragen und gelangen nach der Reihe der Eintragung
— ohne Anberaumung eines bestimmten Termins — zur Verhand-
lung. Es liegt auf der Hand, dass Niemand mit Sicherheit im
Voraus sagen kann, wie lange die Erledigung der auf der Liste
voraufgehenden Sachen in Anspruch nehmen wird. Eine einzelne
Sache kann das Gericht Tage lang beschäftigen; andererseits ist
es möglich, dass mehrere voraufgehende Sachen plötzlich ausser-
gerichtlich durch Vergleich zur Erledigung kommen. Diese Un-
bestimmbarkeit des Tages der Hauptverhandlung hat zur Folge,
dass eine auswärtige Prozesspartei und deren Zeugen sich oft
Tage lang an der englischen Gerichtsstelle aufzuhalten haben. Es
ist richtig, dass der unterliegende Gegner, wenn er in die Kosten
verurtheilt wird, Reise- und Aufenthaltskosten zu erstatten hat;
immerhin sind diese Kosten zunächst zu verauslagen, und entsteht
daher die Frage, ob es nicht einfacher ist, eine Verfügung zu er-
wirken, welche eine Beweisaufnahme in der Heimath anordnet.
Dass diese Frage nicht immer zu bejahen ist, dürfte dem
Leser bereits klar geworden sein. Die Vorbedingungen für die
Erwirkung der Verfügung sind dieselben, mag es sich um eine
Kommission, eine Spezial-Examination oder um einen Letter of