5 —
PrRITSCHL a. a. O. 8. 182 vorzugsweise dem Einflusse der alten
Advokaten im österreichischen Reichsrath zuzuschreiben sein.
Dass auch bei der Enquete ähnliche Bestrebungen sich zeigten,
wurde bereits oben erwähnt und erscheint es darum geboten, an
jene Verhältnisse zu erinnern.
Richtig ist allerdings, dass beim mündlichen Verfahren, wo
der Rechtsanwalt viel ausser dem Hause sich hefindet, für grosse
Bureaus Konzipienten erwünscht sind. Ferner sind die Rechts-
anwälte dadurch, dass sie einen absolvirten Juristen in ihre
Dienste ziehen, in der Lage, ihre Praxis weiter auszudehnen.
Um dies zu verhüten, hat das Berliner Gutachten vorgeschlagen,
dass die Hilfsarbeiter von Rechtsanwälten in Civilsachen nicht in
der mündlichen Verhandlung und in Strafsachen nicht in der
Hauptverhandlung sollten auftreten dürfen. Sie würden also noch
unter den Bureauvorstehern stehen, deren geisttödtende Arbeit
die Konzipienten zwar zu verrichten hätten, mit denen sie aber
nicht die Befugniss theilten, den ‚Rechtsanwalt vor den Amts-
gericht zu vertreten. Diese Einschränkung macht die Sache
absolut unannehmbar. Gerade die Möglichkeit, den An-
walt vor Gericht zu vertreten, ist der Hauptnutzen, den der
junge Mann aus seiner Konzipiententhätigkeit zieht, weil er nicht
nur genöthigt wird, die Prozesse, an deren Aufbau er mitwirkt,
zu studieren, sondern auch das Auftreten in öffentlicher Sitzung
erlernt. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine mehrjährige
Thätigkeit auf dem Rechtsanwaltsbureau für die rein prozessuale
Seite des Anwaltsberufs von Vortheil. Dagegen lernt in der un-
selbstständigen Gehilfenstellung der Kandidat nicht den anwalt-
schaftlichen Takt und den richtigen Gebrauch der dem Rechts-
anwalt eingeräumten Freiheit, da der Chef in den seltensten Fällen
Zeit und Lust hat, den Konzipienten über die Aufgaben seines
Standes zu unterrichten. Es ist darum eine weit bessere Schulung,
wenn der junge Mann von Anfang an selbständig ist, ihm
aber gesetzlich während einer bestimmten Zeit nur ein-