Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

5 — 
PrRITSCHL a. a. O. 8. 182 vorzugsweise dem Einflusse der alten 
Advokaten im österreichischen Reichsrath zuzuschreiben sein. 
Dass auch bei der Enquete ähnliche Bestrebungen sich zeigten, 
wurde bereits oben erwähnt und erscheint es darum geboten, an 
jene Verhältnisse zu erinnern. 
Richtig ist allerdings, dass beim mündlichen Verfahren, wo 
der Rechtsanwalt viel ausser dem Hause sich hefindet, für grosse 
Bureaus Konzipienten erwünscht sind. Ferner sind die Rechts- 
anwälte dadurch, dass sie einen absolvirten Juristen in ihre 
Dienste ziehen, in der Lage, ihre Praxis weiter auszudehnen. 
Um dies zu verhüten, hat das Berliner Gutachten vorgeschlagen, 
dass die Hilfsarbeiter von Rechtsanwälten in Civilsachen nicht in 
der mündlichen Verhandlung und in Strafsachen nicht in der 
Hauptverhandlung sollten auftreten dürfen. Sie würden also noch 
unter den Bureauvorstehern stehen, deren geisttödtende Arbeit 
die Konzipienten zwar zu verrichten hätten, mit denen sie aber 
nicht die Befugniss theilten, den ‚Rechtsanwalt vor den Amts- 
gericht zu vertreten. Diese Einschränkung macht die Sache 
absolut unannehmbar. Gerade die Möglichkeit, den An- 
walt vor Gericht zu vertreten, ist der Hauptnutzen, den der 
junge Mann aus seiner Konzipiententhätigkeit zieht, weil er nicht 
nur genöthigt wird, die Prozesse, an deren Aufbau er mitwirkt, 
zu studieren, sondern auch das Auftreten in öffentlicher Sitzung 
erlernt. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine mehrjährige 
Thätigkeit auf dem Rechtsanwaltsbureau für die rein prozessuale 
Seite des Anwaltsberufs von Vortheil. Dagegen lernt in der un- 
selbstständigen Gehilfenstellung der Kandidat nicht den anwalt- 
schaftlichen Takt und den richtigen Gebrauch der dem Rechts- 
anwalt eingeräumten Freiheit, da der Chef in den seltensten Fällen 
Zeit und Lust hat, den Konzipienten über die Aufgaben seines 
Standes zu unterrichten. Es ist darum eine weit bessere Schulung, 
wenn der junge Mann von Anfang an selbständig ist, ihm 
aber gesetzlich während einer bestimmten Zeit nur ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.