Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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1. Es ist zu versichern, dass der Prozess wirklich Fragen 
enthält, welche der gerichtlichen Entscheidung bedürfen. 
2. Es muss sich aus der schriftlichen, eidlichen Erklärung 
ergeben, dass der Antrag auf Anordnung einer Beweisaufnahme 
im Auslande im guten Glauben gestellt wird. Liegt Grund zum 
Argwohn vor, dass der Zeuge absichtlich von der Gerichtsstätte 
fern gehalten wird, so erfolgt Abweisung des Antrages. Der 
blosse Umstand, dass der Antragsteller mit dem Zeugen be- 
freundet ist oder eine Kontrolle über denselben ausübt, beweist 
indessen noch nicht den Mangel des guten Glaubens. Dass der 
Gedanke der Prozessverschleppung oder der Chikane fern liegt, 
pflegt nur dann besonders versichert zu werden, wenn aus den 
vorbereitenden Schriftsätzen in dieser Richtung ein Argwohn ent- 
stehen könnte. Bei der Prüfung der Frage nach dem guten 
Glauben werden alle den Antrag begleitenden Umstände in Rück- 
sicht gezogen. Um die bona fides ausser Zweifel zu setzen, ist 
es ferner üblich, wenigstens einige der im Auslande zu vernehmen- 
den Personen namhaft zu machen, oder doch ausdrücklich zu er- 
wähnen, weshalb die Namhaftmachung einstweilen unterbleibt. 
3. Es ist zu versichern, dass die Beweisaufnahme im Aus- 
lande eine wirksame sein wird, d. h. wenn auch weniger wirksam 
als an der (Gerichtsstätte, so doch geeignet, die Aussage des 
Zeugen zu gewinnen und dieselbe gehörig zu sondiren. Hier ent- 
steht die wichtige Frage, ob man noch von einer Möglichkeit, 
die Zeugenaussage gehörig zu sondiren, sprechen kann, wenn die 
Beweisaufnahme vor einem deutschen Gericht stattzufinden hat. 
In England ist man geneigt, diese Frage zu verneinen, weil die 
deutsche Civilprozessordnung kein wirksames Kreuzverhör durch 
den gegnerischen Prozessvertreter gestattet hat. Würde man in 
Deutschland zulassen, dass die Aufnahme des Beweises vor dem 
britischen Konsul erfolgt, mithin vor einer Person, welche nicht 
an die deutschen Prozessregeln gebunden ist und nach den eng- 
lischen Prozessvorschriften verfahren kann, so dürften die in Eng-
	        
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