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Kostensicherheit angeordnet. Ein Antragsteller, welcher ausser-
halb des Machtbereichs des Prozessgerichts domizilirt ist, wird
selten ohne Erhöhung seiner bisher geleisteten Kostensicherheit
eine Beweisaufnahme im Auslande herbeiführen können.
Ist die Beweisaufnahme im Auslande gerichtsseitig verfügt
und handelt es sich um einen Letter of Request, so wird der
letztere von dem englischen Anwalte entworfen. Bei Beweis-
aufnahme im Deutschen Reiche wird es die Regel sein, sowohl
die Fragen, wie die Gegenfragen, welche den Zeugen vorgelegt
werden, zuvor schriftlich zu fixiren. Beide Fragebogen sind in
die deutsche Sprache zu übersetzen; ausserdem sind deutsche
Uebersetzungen der vorbereitenden Schriftsätze beizufügen. Alle
diese Urkunden sind beim englischen Gericht einzureichen, und
zwar unter Anlage einer schriftlichen Erklärung, in welcher sich
der englische Anwalt für die Kosten haftbar gemacht, welche der
englischen Regierung durch die Ausführung des Letter of Request
entstehen. Das englische Gericht siegelt die Schriftstücke, legt
den Letter of Request dem Präsidenten des Prozessgerichts zur
Unterschrift vor, und lässt sodann die Urkunden an das englische
Auswärtige Amt gelangen, welches dieselben im diplomatischen
Wege weitergiebt.
Im Deutschen Reiche fällt die Ausführung des Letter of
Request in letzter Linie dem Amtsgericht zu. Die Vornahme der
Beweisaufnahme durch ein Gericht des ausländischen Staates hat
auf den ersten Blick den grossen Vorzug, dass ein Zeugnisszwang
zur Ausübung kommen kann. Indessen einmal sind in sehr vielen
Fällen die Zeugen gern bereit, sich freiwillig einzufinden, und
sodann zeigt das Eingangs gedachte, englische Gesetz von 1856,
dass sich ein Verfahren schaffen lässt, welches den Zeugnisszwang
im praktischen Resultate delegirte.. Jedenfalls verschwindet der
gedachte Vorzug im Vergleich mit dem Nachtheil, der daraus ent-
steht, dass die deutschen Amtsgerichte nach deutschem Prozess-
recht verfahren müssen. Es dürfte die eidliche Vernehmung der