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Uebersetzungen juristischer Urkunden eine recht ergiebige Quelle
von Missverständnissen sind.
Man wird es begreiflich finden, dass ein im Deutschen Reiche
aufgenommenes Protokoll, wenn es auf diplomatischem Wege nach
England zurückgelangt ist, nicht immer mit Zufriedenheit: auf-
genommen wird. Es ist dies um so bedauerlicher, als man in
England geneigt ist, derartige unbefriedigende Erfahrungen zum
Ausgangspunkte für generelle Schlüsse auf die rechtlichen Ver-
hältnisse in Deutschland zu machen. Englischerseits kann aller-
dings nicht verlangt werden, dass Deutschland seine civilprozessua-
lischen Vorschriften England zu Gefallen abändert; wohl aber darf
man vom englischen Standpunkte aus fragen, warum Deutschland
nicht, in Anerkennung der bestehenden Rechtsverschiedenheiten,
ein ähnliches Verfahren schafft, wie es das englische Gesetz von
1856 zur beiderseitigen Zufriedenheit eingeführt hat. In dieser
Abhandlung ist diese Frage freilich wesentlich vom englischen
Gesichtspunkte aus betrachtet worden, und jedenfalls wird die
deutsche Seite der Frage noch einer eingehenden Prüfung be-
dürfen. Indessen selbst wenn das Verdikt dahin gehen sollte,
dass es in Erwägung aller Umstände vorzuziehen ist, die bisherige.
Schlage nicht abzuändern, dürfte diese Abhandlung noch inso-
fern ihr Interesse bewahren, als sie die Schwierigkeiten andeutet,
welche zu überwinden sind, um bei englischen Gerichten die
Anordnung einer Beweisaufnahme im Auslande durchzusetzen.