Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Uebersetzungen juristischer Urkunden eine recht ergiebige Quelle 
von Missverständnissen sind. 
Man wird es begreiflich finden, dass ein im Deutschen Reiche 
aufgenommenes Protokoll, wenn es auf diplomatischem Wege nach 
England zurückgelangt ist, nicht immer mit Zufriedenheit: auf- 
genommen wird. Es ist dies um so bedauerlicher, als man in 
England geneigt ist, derartige unbefriedigende Erfahrungen zum 
Ausgangspunkte für generelle Schlüsse auf die rechtlichen Ver- 
hältnisse in Deutschland zu machen. Englischerseits kann aller- 
dings nicht verlangt werden, dass Deutschland seine civilprozessua- 
lischen Vorschriften England zu Gefallen abändert; wohl aber darf 
man vom englischen Standpunkte aus fragen, warum Deutschland 
nicht, in Anerkennung der bestehenden Rechtsverschiedenheiten, 
ein ähnliches Verfahren schafft, wie es das englische Gesetz von 
1856 zur beiderseitigen Zufriedenheit eingeführt hat. In dieser 
Abhandlung ist diese Frage freilich wesentlich vom englischen 
Gesichtspunkte aus betrachtet worden, und jedenfalls wird die 
deutsche Seite der Frage noch einer eingehenden Prüfung be- 
dürfen. Indessen selbst wenn das Verdikt dahin gehen sollte, 
dass es in Erwägung aller Umstände vorzuziehen ist, die bisherige. 
Schlage nicht abzuändern, dürfte diese Abhandlung noch inso- 
fern ihr Interesse bewahren, als sie die Schwierigkeiten andeutet, 
welche zu überwinden sind, um bei englischen Gerichten die 
Anordnung einer Beweisaufnahme im Auslande durchzusetzen.
	        
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