Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Sollen ausländische Strafurtheile vollstreckt werden? 
Von 
Landrichter Dr. DeLius in Cottbus. 
In der Praxis des geltenden Völkerrechts ist allgemein an- 
erkannt der Grundsatz, dass ein Staat fremde strafgerichtliche 
Urtheile, auch die nur auf Geldstrafe lautenden, überhaupt nicht 
vollstreckt!. Derselbe ist im $ 36 Abs. 3 des österreichischen 
St.-G.-B. vom 27. Mai 1852 sogar gesetzlich fixirt; dort heisst 
es: „In keinem Falle sind Urtheile ausländischer Strafbehörden 
im Inlande zu vollziehen.“ Gileichlautende Vorschriften enthalten 
& 18 des ungarischen und $& 72 des bosnischen St.-G.-B.; dem- 
entsprechend ist denn auch das Ersuchen eines preussischen Ge- 
richts um Beitreibung einer wegen Gewerbepolizeikontravention 
auferlegten Geldstrafe in Oesterreich abgelehnt (vgl. Erlass des 
österreichischen Justizministers vom 2. Aug. 1872 bei GRANICH- 
STÄDTEN, Internationaler Strafrechtsverkehr 1892, 8. 24). Auch 
der preussische Justizminister bezeugt, dass thatsächlich zur Voll- 
streckung von Urtheilen von keinem fremden Staate Rechtshülfe 
geleistet werde (Just.-Min.-Bl. 1887 S. 139 fi.). 
In früherer Zeit übergaben deutsche Binnenstaaten ihre 
! Dieses Prinzip wird soweit ausgedehnt, dass selbst die Zustellung des 
Strafurtheils oder einer Rechnung über die Kosten des ausländischen Straf- 
verfahrens und Strafvollzuges abgelehnt wird, weil darin eine Mitwirkung bei 
der Vollstreckung des Urtheils liege. (Vgl. DeLivs in der Zeitschr. f. die 
ges. Strafrechtswissenschaft Bd. 16 S. 293.)
	        
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