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schwersten Verbrecher der venetianischen Republik zur Abbüs-
sung der Galeerenstrafe (vgl. LammaAscH, Auslieferungspflicht und
Asylrecht 1887, 8. 824) und noch heute liefern Monaco und
Andorra ihre zu längerer Freiheitsstrafe verurtheilten Verbrecher
zur Strafverbüssung an französische Gefängnisse ab (vgl. SERUZIER,
Examen du projet de loi sur l’extradition 1880, S. 23). Dies
hat aber darin seinen Grund, dass die betreffenden Staaten ge-
eignete Gefängnisse nicht besitzen bezw. die erkannte Strafe ver-
möge ihrer geographischen Lage nicht vollstrecken konnten. Nach
der hannoverschen Strafprozessordnung von 1859 8 231 Abs. 4
konnte „nach Bestimmung des Justizministers die Vollstreckung
von Strafurtheilen ausländischer Gerichte stattfinden“. In Betreff
der Vermögensstrafen war früher zwischen angrenzenden Staaten
eine gegenseitige Vollstreckung zulässig. So bestimmte Art. 33
des Rechtshülfevertrages des Norddeutschen Bundes mit Baden:
„Zur Vollstreckung eines im (rebiete des einen vertragenden
Theiles erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte des anderen
Theils nur dann verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen
welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Staates, in welchem
sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist (Art. 21 u. 22)
und wenn ausserdem die Strafe nur in das Vermögen des Ver-
urtheilten zu vollstrecken ist.“ In Bundesstaaten, wie z. B. dem
Deutschen Reich, wird die von einem Staate erkannte Strafe in
dem anderen Staate vollstreckt, nur bei Freiheitsstrafen über
sechs Wochen cessirt die Verpflichtung (8 163 des G.-V.-G.), es
muss der Verurtheilte dann an den ersuchenden Bundesstaat ab-
geliefert werden, falls keine entsprechende Vereinbarung zwischen
den beiden Bundesstaaten zu Stande kommt.
Unter völlig von einander unabhängigen Staaten besteht zur
Zeit nur eine Ausnahme von dem obengenannten Prinzip. Ur-
theile der Rheinschifffahrtsgerichte und der Elbzollgerichte müssen
nämlich von den anderen Vertragsstaaten vollstreckt werden. Die
Vollstreckung der Entscheidungen eines niederländischen Rhein-