Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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schwersten Verbrecher der venetianischen Republik zur Abbüs- 
sung der Galeerenstrafe (vgl. LammaAscH, Auslieferungspflicht und 
Asylrecht 1887, 8. 824) und noch heute liefern Monaco und 
Andorra ihre zu längerer Freiheitsstrafe verurtheilten Verbrecher 
zur Strafverbüssung an französische Gefängnisse ab (vgl. SERUZIER, 
Examen du projet de loi sur l’extradition 1880, S. 23). Dies 
hat aber darin seinen Grund, dass die betreffenden Staaten ge- 
eignete Gefängnisse nicht besitzen bezw. die erkannte Strafe ver- 
möge ihrer geographischen Lage nicht vollstrecken konnten. Nach 
der hannoverschen Strafprozessordnung von 1859 8 231 Abs. 4 
konnte „nach Bestimmung des Justizministers die Vollstreckung 
von Strafurtheilen ausländischer Gerichte stattfinden“. In Betreff 
der Vermögensstrafen war früher zwischen angrenzenden Staaten 
eine gegenseitige Vollstreckung zulässig. So bestimmte Art. 33 
des Rechtshülfevertrages des Norddeutschen Bundes mit Baden: 
„Zur Vollstreckung eines im (rebiete des einen vertragenden 
Theiles erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte des anderen 
Theils nur dann verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen 
welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Staates, in welchem 
sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist (Art. 21 u. 22) 
und wenn ausserdem die Strafe nur in das Vermögen des Ver- 
urtheilten zu vollstrecken ist.“ In Bundesstaaten, wie z. B. dem 
Deutschen Reich, wird die von einem Staate erkannte Strafe in 
dem anderen Staate vollstreckt, nur bei Freiheitsstrafen über 
sechs Wochen cessirt die Verpflichtung (8 163 des G.-V.-G.), es 
muss der Verurtheilte dann an den ersuchenden Bundesstaat ab- 
geliefert werden, falls keine entsprechende Vereinbarung zwischen 
den beiden Bundesstaaten zu Stande kommt. 
Unter völlig von einander unabhängigen Staaten besteht zur 
Zeit nur eine Ausnahme von dem obengenannten Prinzip. Ur- 
theile der Rheinschifffahrtsgerichte und der Elbzollgerichte müssen 
nämlich von den anderen Vertragsstaaten vollstreckt werden. Die 
Vollstreckung der Entscheidungen eines niederländischen Rhein-
	        
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