Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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sobald deren Vollstreckbarkeit bescheinigt, ohne Weiteres voll- 
streckt werden. Ein solches Recht möchten wir nur für den 
Fall befürworten, wo der Verurtheilte mit der Vollstreckung der 
Strafe sich ausdrücklich einverstanden erklärt und an der Ernst- 
lichkeit und Freiheit seiner Aeusserung kein Zweifel besteht. Der 
alte kriminalistische Grundsatz: „volenti non fit injuria“ gilt auch 
im Völkerrecht. So ist denn auch, wie STARR, Rechtshülfe in 
Oesterreich, 8. 248 No. 6 bezeugt, trotz der Vorschrift des oben 
mitgetheilten $ 36 des St.-G.-B. Seitens Oesterreichs einem dort 
domizilirten sächsischen Unterthanen auf seinen Antrag und mit 
Gestattung des Königs von Sachsen bewilligt. eine kurze Freiheits- 
strafe, zu der er von einem sächsischen Gerichte verurtheilt war, 
in einem österreichischen Arreste abzubüssen, um ihm die sonst 
zum Strafantritt nothwendige Reise in seine Heimath zu ersparen. 
Im Uebrigen möchten wir einige Einschränkungen machen. 
Zunächst wird sich wohl kein souveräner Staat zu einem willens- 
und urtheilslosen Vollstrecker fremden Willens degradiren lassen. 
Bei Neuregelung der vorliegenden Materie liegt es nahe, sich an 
bereits bestehende Rechtsgebilde anzulehnen, wir denken dabei 
an Civilurtheile eines fremden Staates, ohne dabei den Fehler 
begehen zu wollen, civilistische Grundsätze auf das Strafrecht zu 
übertragen. Ebenso wie dem ausländischen Civilurtheil ein in- 
ländisches Prozessverfahren die Vollstreckbarkeit im Inlande ver- 
leiht, so wird auch das fremde Strafurtheil einer summarischen 
Nachprüfung durch ein inländisches Gericht unterzogen werden 
müssen. Während diese aber im Civilprozessverfahren? eine 
wesentlich formelle ist, wird man im Strafprozess auf eine mate- 
rielle Prüfung nicht verzichten können. Erfolgt aber diese, dann 
entfallen auch alle die Gründe, welche gegen die Auslieferung 
eigener Unterthanen, und damit auch gegen die Vollstreckung 
fremder Strafurtheile gegen dieselben sprechen. Für zuständig 
2 Vgl. Deuivs in der Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft Bd. 11 
S. 697.
	        
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