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sobald deren Vollstreckbarkeit bescheinigt, ohne Weiteres voll-
streckt werden. Ein solches Recht möchten wir nur für den
Fall befürworten, wo der Verurtheilte mit der Vollstreckung der
Strafe sich ausdrücklich einverstanden erklärt und an der Ernst-
lichkeit und Freiheit seiner Aeusserung kein Zweifel besteht. Der
alte kriminalistische Grundsatz: „volenti non fit injuria“ gilt auch
im Völkerrecht. So ist denn auch, wie STARR, Rechtshülfe in
Oesterreich, 8. 248 No. 6 bezeugt, trotz der Vorschrift des oben
mitgetheilten $ 36 des St.-G.-B. Seitens Oesterreichs einem dort
domizilirten sächsischen Unterthanen auf seinen Antrag und mit
Gestattung des Königs von Sachsen bewilligt. eine kurze Freiheits-
strafe, zu der er von einem sächsischen Gerichte verurtheilt war,
in einem österreichischen Arreste abzubüssen, um ihm die sonst
zum Strafantritt nothwendige Reise in seine Heimath zu ersparen.
Im Uebrigen möchten wir einige Einschränkungen machen.
Zunächst wird sich wohl kein souveräner Staat zu einem willens-
und urtheilslosen Vollstrecker fremden Willens degradiren lassen.
Bei Neuregelung der vorliegenden Materie liegt es nahe, sich an
bereits bestehende Rechtsgebilde anzulehnen, wir denken dabei
an Civilurtheile eines fremden Staates, ohne dabei den Fehler
begehen zu wollen, civilistische Grundsätze auf das Strafrecht zu
übertragen. Ebenso wie dem ausländischen Civilurtheil ein in-
ländisches Prozessverfahren die Vollstreckbarkeit im Inlande ver-
leiht, so wird auch das fremde Strafurtheil einer summarischen
Nachprüfung durch ein inländisches Gericht unterzogen werden
müssen. Während diese aber im Civilprozessverfahren? eine
wesentlich formelle ist, wird man im Strafprozess auf eine mate-
rielle Prüfung nicht verzichten können. Erfolgt aber diese, dann
entfallen auch alle die Gründe, welche gegen die Auslieferung
eigener Unterthanen, und damit auch gegen die Vollstreckung
fremder Strafurtheile gegen dieselben sprechen. Für zuständig
2 Vgl. Deuivs in der Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft Bd. 11
S. 697.