Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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würde sowohl das Gericht, in dessen Bezirk sich der Verurtheilte 
zur Zeit 'des Eingangs der Strafvollstreckungsrequisition befindet, 
als auch dasjenige, wo er ergriffen wird, zu erklären sein und 
zwischen beiden im Einzelfalle die Prävention entscheiden. Die 
Berufung eines Gerichts für das ganze Deutsche Reich, vielleicht 
das Reichsgericht, würde zwar manches für sich haben, allein es 
würde bald eine grosse Ueberlastung eintreten... Auch ist die 
Eintscheidung regelmässig wohl nicht schwierig und kann un- 
bedenklich einer aus drei Richtern bestehenden Strafkammer des 
Landgerichts anvertraut werden. Um eine ordnungsmässige Prü- 
fung zu ermöglichen, wird man von dem geltenden internationalen 
Gebrauch Abstand nehmen und die Strafakten nebst Ueber- 
führungsstücken u. s. w. dem ersuchten Staate einsenden müssen. 
Die Nachprüfung braucht nur eine summarische zu sein und wird 
sich sowohl auf die Schuldfrage wie auf die Frage des Strafmasses 
erstrecken müssen. Ein Vorbild ist bereits in den deutschen Aus- 
lieferungsverträgen mit England und Nordamerika gegeben?. Nach 
denselben wird bezüglich des Auszuliefernden die Schuldfrage ge- 
prüft, die richterliche Untersuchung hat den Zweck festzustellen, 
ob die Beweise genügen, um „nach deutschen Gesetzen die Ver- 
weisung des Ergriffenen zur Hauptuntersuchung zu rechtfertigen“, 
mit anderen Worten, um gegen denselben, weil er der Strafthat 
hinreichend verdächtig ist, das Hauptverfahren gemäss $ 201 der 
Str.-P.-O. zu eröffnen. Der Verurtheilte wird vor der Entschei- 
dung zu hören, ihm auch die Zuziehung eines Vertheidigers zu 
gestatten sein. Findet‘ der Gerichtshof die Schuldfrage nicht 
nachgewiesen, so wird der Vollstreckungsrequisition nicht statt- 
gegeben werden können. Ist die Strafe nach Ansicht des Ge- 
richts zu hoch, so wird in dem nach Abschluss der Nachprüfung 
® Im Civilprozess spielt die Nationalität insofern eine Rolle, als die 
Vollstreckungsklage nicht gegeben ist, wenn das fremde Urtheil ohne alle 
Einlassung des Beklagten ergangen und dieser ein Deutscher war ($ 661 
Nr. 4 der C.-P.-O).
	        
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