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bekannt zu sein. Ebenso wenig sind sie darüber informirt, ob
vielleicht der ersuchende Staat bereits früher einmal eine gleiche
Requisition seinerseits abgelehnt hat. Diese Fragen, insbesondere
diejenige, ob Retorsion angewendet werden soll, werden daher
zweckmässig von der Üentralbehörde entschieden. Hat übrigens
das mit der Prüfung des Strafurtheils betraute Gericht dasselbe
sei es bezüglich der Schuldfrage oder des Strafmasses beanstandet,
so darf die Requisition nicht erledigt werden. Ein negativer
Spruch bindet den Justizminister. Es ist nun weiter zu prüfen,
ob die Vollstreckung des fremden Urtheils davon abhängig zu
machen ist, dass die That auch nach dem Rechte des ersuchten
Staates strafbar ist, dass also der erforderliche Strafantrag ge-
stellt, noch keine Verjährung eingetreten ist u.s.w. Im Aus-
lieferungsrecht ist dieser Grundsatz, der nach LammascH das
Prinzip der identischen Norm genannt wird, allgemein anerkannt.
Man wird daher auch hier denselben beibehalten müssen. Es
kann einem Staate nicht zugemuthet werden, Strafen zu voll-
strecken wegen Handlungen, welche er selbst gar nicht für straf-
bar hält. Von diesem Prinzip muss naturgemäss dann eine Aus-
nahme gemacht werden, wenn nach den besonderen Verhältnissen
und der geographischen Lage des ersuchten Staates das betreffende
Delikt dort gar nicht verübt werden kann. Binnenstaaten, wie
Luxemburg und die Schweiz, werden Strafurtheile, welche wegen
Seeraubs, Schifffahrtsdelikten u. s. w. erlassen sind, vollstrecken
müssen, obwohl deren Strafgesetzbuch diese Delikte nicht kennt.
In südlichen Ländern pflegt sich das Menschengeschlecht schneller
zu entwickeln, als in kälteren Klimaten. Der geschlechtliche
Missbrauch unreifer Mädchen ist in Spanien und Uruguay an die
Altersgrenze von 12 Jahren geknüpft, während bei uns erst
Straflosigkeit bei Ueberschreitung des 14. Lebensjahres eintritt.
Der Auslieferungsvertrag des Deutschen Reiches mit Uruguay
vom 12. Febr. 1880 (R.-G.-Bl. 1883, 8. 287) trifft in Art. I,
Ziff. 13 dieserhalb ausdrückliche Bestimmung. Lammasch a. a. O.