Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 526 — 
seits die That für strafwürdig zu halten braucht. Dieser Ansicht 
möchten wir indess nicht folgen, ebenso wenig wie derjenigen, 
welche die Vollstreckung allgemein bei Uebertretungen, gleich- 
gültig ob auf Geldstrafe oder Haft erkannt ist, ohne Rücksicht 
auf die Strafbarkeit im ersuchten Staate zulassen will. In den 
einzelnen Ländern sind allerdings die Polizeidelikte sehr ver- 
schiedener Natur und wird deshalb in manchen Fällen eine Voll- 
streckung nicht möglich sein, wenn man eine gleichlautende in- 
ländische Strafnorm fordern will. Man denke nur an unsere in 
Folge der neueren sozialen Gesetzgebung, die im Auslande noch 
nicht eingeführt ist, aufgestellten Strafnormen. Indess Betteln, 
Landstreichen u. dgl. sind wohl überall strafbar. Schlimmsten- 
falls wird man auf die Vollstreckung der wegen Uebertretungen 
erkannten Strafen wegen ihrer geringfügigen Natur wohl ver- 
zichten können. Wegen Uebertretungen wird aus demselben 
Grunde auch nicht ausgeliefert. 
Ein Verzicht auf das Prinzip der identischen Norm wird in- 
dess in Verträgen zwischen benachbarten Staaten bei Forst-, Feld-, 
Fischerei- und Jagdfreveln, welche in den Grenzbezirken verübt 
werden, ausgesprochen werden müssen. Von Zoll- und Steuer- 
defraudationen wird dasselbe zu gelten haben. Diese Ausnahme ist 
im Interesse des Grenzschutzes und des Grenzverkehrs nothwendig. 
Um vollstreckt zu werden, muss das ausländische Urtheil 
rechtskräftig, d. h. durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr 
anfechtbar sein. Ob ausserordentliche Rechtsmittel z. B. Wieder- 
aufnahme des Verfahrens zulässig sind, ist gleichgültig. Mass- 
gebend ist hier lediglich das Prozessrecht des ersuchenden Staates, 
Auch muss das Urtheil auf Grund kontradiktorischen Verfahrens 
ergangen sein. Bei in contumaciaın Verurtheilten, der einem nur 
Beschuldigten gleichzustellen ist, kann Vollstreckung nicht statt- 
finden. Jedoch wird sich der Mangel durch Befragung des Be- 
schuldigten, was er denn gegen das Urtheil einwenden wolle, 
sowie daraufhin ergehende Entscheidung des ausländischen Spruch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.