Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gerichts vielfach heben lassen. Die Kosten der Vollstreckung trägt 
naturgemäss der die Rechtshilfe fordernde Staat. 
Es muss ferner für zulässig erklärt werden, dass die Kosten 
eines Strafverfahrens einschliesslich der Strafvollzugskosten auf 
Grund eines ausländischen Strafurtheils oder einer strafgericht- 
lichen Entscheidung überhaupt ohne Einschränkung, aber unter 
Beobachtung des Prinzips der identischen Norm, beigetrieben 
werden. Ebenso muss aus Erkenntnissen, welche von Strafgerichten 
über vermögensrechtliche Ansprüche z. B. Busse gefällt werden‘, 
Zwangsvollstreckung stattfinden können. Hier handelt es sich doch 
um civilrechtliche Ansprüche. Darauf, dass über dieselben in einem 
Strafurtheile, und nicht in einem Civilurtheile, dessen Vollstreck- 
barkeit im Auslande fast allgemein anerkannt wird, entschieden 
ist, kann doch kein entscheidendes Gewicht gelegt werden. 
Im Interesse der internationalen Strafrechtspflege möchten 
wir zum Schluss noch vorschlagen, auf Grund einer diesbezüg- 
lichen Entscheidung eines ausländischen Richters auch die Be- 
schlagnahme des Vermögens, welches ein strafrechtlich Verfolgter 
in dem ersuchten Staate besitzt, zuzulassen und zwar zu dem 
Zwecke, um den Flüchtigen zu veranlassen, sich dem erkennen- 
den Gerichte zu stellen (vgl. 8 332 der Str.-P.-O.)”. Ist nur das 
im Deutschen Reiche befindliche Vermögen beschlagnahmt, so 
wird ein z. B. nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika, 
die bekanntlich nur wegen weniger Delikte ausliefern, Geflüchteter 
sich nicht zur Rückkehr veranlasst fühlen, wenn sein in Oester- 
reich oder Italien befindliches Vermögen ihm noch Mittel zum 
Lebensunterhalt bietet. Tritt auch hier Sperre ein, so wird der 
Antrieb zur Heimreise schon erheblich stärker. 
® Auffälligerweise ist in Art. 16 des Entwurfs eines Rechtshilfevertrages 
Oesterreich-Ungarns mit dem Deutschen Reiche aus dem Jahre 1886, der 
aber noch nicht Gesetz geworden ist, dies für unzulässig erklärt. 
” Vgl. Deuivs in Goltdammer’s Archiv für Strafrecht Bd. 37 8. 125. 
Archiv für öffentliches Recht. XI. 4. 35
	        
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