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gerichts vielfach heben lassen. Die Kosten der Vollstreckung trägt
naturgemäss der die Rechtshilfe fordernde Staat.
Es muss ferner für zulässig erklärt werden, dass die Kosten
eines Strafverfahrens einschliesslich der Strafvollzugskosten auf
Grund eines ausländischen Strafurtheils oder einer strafgericht-
lichen Entscheidung überhaupt ohne Einschränkung, aber unter
Beobachtung des Prinzips der identischen Norm, beigetrieben
werden. Ebenso muss aus Erkenntnissen, welche von Strafgerichten
über vermögensrechtliche Ansprüche z. B. Busse gefällt werden‘,
Zwangsvollstreckung stattfinden können. Hier handelt es sich doch
um civilrechtliche Ansprüche. Darauf, dass über dieselben in einem
Strafurtheile, und nicht in einem Civilurtheile, dessen Vollstreck-
barkeit im Auslande fast allgemein anerkannt wird, entschieden
ist, kann doch kein entscheidendes Gewicht gelegt werden.
Im Interesse der internationalen Strafrechtspflege möchten
wir zum Schluss noch vorschlagen, auf Grund einer diesbezüg-
lichen Entscheidung eines ausländischen Richters auch die Be-
schlagnahme des Vermögens, welches ein strafrechtlich Verfolgter
in dem ersuchten Staate besitzt, zuzulassen und zwar zu dem
Zwecke, um den Flüchtigen zu veranlassen, sich dem erkennen-
den Gerichte zu stellen (vgl. 8 332 der Str.-P.-O.)”. Ist nur das
im Deutschen Reiche befindliche Vermögen beschlagnahmt, so
wird ein z. B. nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika,
die bekanntlich nur wegen weniger Delikte ausliefern, Geflüchteter
sich nicht zur Rückkehr veranlasst fühlen, wenn sein in Oester-
reich oder Italien befindliches Vermögen ihm noch Mittel zum
Lebensunterhalt bietet. Tritt auch hier Sperre ein, so wird der
Antrieb zur Heimreise schon erheblich stärker.
® Auffälligerweise ist in Art. 16 des Entwurfs eines Rechtshilfevertrages
Oesterreich-Ungarns mit dem Deutschen Reiche aus dem Jahre 1886, der
aber noch nicht Gesetz geworden ist, dies für unzulässig erklärt.
” Vgl. Deuivs in Goltdammer’s Archiv für Strafrecht Bd. 37 8. 125.
Archiv für öffentliches Recht. XI. 4. 35