Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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erfasst wird, sodass auch Hauskinder, Geschwister, Eltern darunter 
einbegriffen sind, so kann von einer Versicherungspflicht doch 
bloss dann und insoweit die Rede sein, als ein Lohn oder Gehalt, 
sei es in Baarzahlung oder in Naturalleistung für die eingesetzte 
Arbeitskraft ausbedungen und gewährt wird. Dies verkennen alle 
diejenigen, welche als Eigenthümer eines mit einem Ausgedinge, 
Altentheil, Lebtagsrechte etc. belasteten Grundstückes in der Ab- 
sicht, dem greisen oder invaliden Bezugsberechtigten eine Alters- 
oder Invalidenrente zu verschaffen, ihn als Lohnarbeiter im Sinne 
des Gesetzes bezeichnen. Denn wenngleich erfahrungsgemäss der- 
art berechtigte Personen, so lange sie mit dem Verpflichteten in 
gutem Einvernehmen stehen, Unterstützung in häuslichen oder 
landwirthschaftlichen Arbeiten zu leisten pflegen und diese bis- 
weilen recht erheblichen Umfang annehmen mögen, so werden 
dieselben damit noch nicht Lohnarbeiter. Es fehlt hierzu eben 
an dem Erfordernisse der Vergütigung. Das ihnen Verabfolgte 
wird nämlich nicht als Gegenleistung für die vorgeleistete Arbeit, 
vielmehr aus einem ganz anderen Rechtsgrunde, d. h. aus der 
dinglichen Belastung des Grundstückes gewährt. Es beruht daher 
auf Vorspiegelung falscher oder Entstellens bezw. Unterdrückens 
wahrer Thatsachen, wenn dieser wirklichen Sachlage entgegen ein 
versicherungspflichtiges Arbeitsverhältniss behauptet und darauf- 
hin das Ausstellen einer Quittungskarte angestrebt wird. In 
gleicher Weise werden umgekehrt für in der Haushaltung oder 
der Wirthschaft ihrer Eltern beschäftigte Kinder Quittungskarten 
beantragt, ohne dass diesen ein baares Entgeld gezahlt wird. Ja 
damit nicht genug pflegen kleine Landwirthe sogar in ihrem Haus- 
halte befindliche Personen, bei welchen gegen den verabfolgten 
Unterhalt die Zinsen ihres auf dem Grundstücke eingetragenen 
Erbtheiles vertragsgemäss aufgerechnet werden, als Lohnarbeiter 
zu bezeichnen, obschon ihnen nicht nur kein Lohn verabfolgt, 
vielmehr sogar von ihnen durch den Zinserlass dem Arbeit- 
geber ein Vermögensvortheil verschafft wird. Dass darin sämmt-
	        
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