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erfasst wird, sodass auch Hauskinder, Geschwister, Eltern darunter
einbegriffen sind, so kann von einer Versicherungspflicht doch
bloss dann und insoweit die Rede sein, als ein Lohn oder Gehalt,
sei es in Baarzahlung oder in Naturalleistung für die eingesetzte
Arbeitskraft ausbedungen und gewährt wird. Dies verkennen alle
diejenigen, welche als Eigenthümer eines mit einem Ausgedinge,
Altentheil, Lebtagsrechte etc. belasteten Grundstückes in der Ab-
sicht, dem greisen oder invaliden Bezugsberechtigten eine Alters-
oder Invalidenrente zu verschaffen, ihn als Lohnarbeiter im Sinne
des Gesetzes bezeichnen. Denn wenngleich erfahrungsgemäss der-
art berechtigte Personen, so lange sie mit dem Verpflichteten in
gutem Einvernehmen stehen, Unterstützung in häuslichen oder
landwirthschaftlichen Arbeiten zu leisten pflegen und diese bis-
weilen recht erheblichen Umfang annehmen mögen, so werden
dieselben damit noch nicht Lohnarbeiter. Es fehlt hierzu eben
an dem Erfordernisse der Vergütigung. Das ihnen Verabfolgte
wird nämlich nicht als Gegenleistung für die vorgeleistete Arbeit,
vielmehr aus einem ganz anderen Rechtsgrunde, d. h. aus der
dinglichen Belastung des Grundstückes gewährt. Es beruht daher
auf Vorspiegelung falscher oder Entstellens bezw. Unterdrückens
wahrer Thatsachen, wenn dieser wirklichen Sachlage entgegen ein
versicherungspflichtiges Arbeitsverhältniss behauptet und darauf-
hin das Ausstellen einer Quittungskarte angestrebt wird. In
gleicher Weise werden umgekehrt für in der Haushaltung oder
der Wirthschaft ihrer Eltern beschäftigte Kinder Quittungskarten
beantragt, ohne dass diesen ein baares Entgeld gezahlt wird. Ja
damit nicht genug pflegen kleine Landwirthe sogar in ihrem Haus-
halte befindliche Personen, bei welchen gegen den verabfolgten
Unterhalt die Zinsen ihres auf dem Grundstücke eingetragenen
Erbtheiles vertragsgemäss aufgerechnet werden, als Lohnarbeiter
zu bezeichnen, obschon ihnen nicht nur kein Lohn verabfolgt,
vielmehr sogar von ihnen durch den Zinserlass dem Arbeit-
geber ein Vermögensvortheil verschafft wird. Dass darin sämmt-