Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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liche Begriffismerkmale des Thatbestandes eines Betruges, aus 
St.-G.-B. 8 263, wenn nicht sogar in Konkurrenz mit einer in- 
tellektuellen Urkundenfälschung aus St.-G.-B. 8 271 feststellbar 
sind, wird kaum einer der Betheiligten sich bewusst geworden 
sein. Und doch schützt dieses mangelnde Bewusstsein ihn nicht 
gegen Strafe, weil die Erzielung eines Vermögensvortheils, näm- 
lich des Rentenbezugsrechtes beabsichtigt wird und die gemachten 
Angaben wider besseres Wissen wahrheitswidrig gemacht wurden. 
III. So unglaublich dies klingt, so ist dennoch Seitens der 
Staatskommissare mehrfach thatsächlich festgestellt worden, dass 
die Träger der öffentlichen Armenpflege in der Absicht, sich aus 
der Unterstützungspflicht zu befreien, also diese von sich ab auf 
die Versicherungsanstalt zu wälzen, eine als ortsarme unter- 
stützungsberechtigte Person veranlassten, sich eine Quittungskarte 
ausstellen zu lassen und darin Beitragsmarken einzukleben, welche 
bisweilen sogar aus dem Armenfonds angeschafft und geliefert 
wurden. Weil es den Absichten des Unterstützungswohnsitz- 
6. Juni 1870 
12. März 1894 
Person armenrechtliche Hülfsbedürftigkeit anzuerkennen, umgekehrt 
jedoch nach Inv.-Vers.-Ges. $ 4 Versicherungspflicht solchen Per- 
sonen gegenüber nicht eintritt, welche in Folge ihres körperlichen 
oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, 
durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohn- 
arbeit mindestens ein Drittel des auf Grund Kranken.-Vers.-Ges. 
8 8 festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes zu verdienen, so werden 
die Merkmale einer strafbaren Handlung wider St.-G.-B. $ 271, 
also der intellektuellen Urkundenfälschung feststellbar sein, gegen 
denjenigen, der die Quittungskarte beantragt und die unrichtigen 
Angaben macht, aber sogar der schwereren des St.-G.-B. $ 272 
verbunden mit der Amtspflichtverletzung des St.-G.-B. $ 348, 
wenn in einem selbstständigen Gutsbezirke der zur Gewährung 
der Armenunterstützung Verpflichtete zugleich in seiner Eigen- 
  
gesetzes vom widerstreitet, für eine erwerbsfähige
	        
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