— 532 —
liche Begriffismerkmale des Thatbestandes eines Betruges, aus
St.-G.-B. 8 263, wenn nicht sogar in Konkurrenz mit einer in-
tellektuellen Urkundenfälschung aus St.-G.-B. 8 271 feststellbar
sind, wird kaum einer der Betheiligten sich bewusst geworden
sein. Und doch schützt dieses mangelnde Bewusstsein ihn nicht
gegen Strafe, weil die Erzielung eines Vermögensvortheils, näm-
lich des Rentenbezugsrechtes beabsichtigt wird und die gemachten
Angaben wider besseres Wissen wahrheitswidrig gemacht wurden.
III. So unglaublich dies klingt, so ist dennoch Seitens der
Staatskommissare mehrfach thatsächlich festgestellt worden, dass
die Träger der öffentlichen Armenpflege in der Absicht, sich aus
der Unterstützungspflicht zu befreien, also diese von sich ab auf
die Versicherungsanstalt zu wälzen, eine als ortsarme unter-
stützungsberechtigte Person veranlassten, sich eine Quittungskarte
ausstellen zu lassen und darin Beitragsmarken einzukleben, welche
bisweilen sogar aus dem Armenfonds angeschafft und geliefert
wurden. Weil es den Absichten des Unterstützungswohnsitz-
6. Juni 1870
12. März 1894
Person armenrechtliche Hülfsbedürftigkeit anzuerkennen, umgekehrt
jedoch nach Inv.-Vers.-Ges. $ 4 Versicherungspflicht solchen Per-
sonen gegenüber nicht eintritt, welche in Folge ihres körperlichen
oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind,
durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohn-
arbeit mindestens ein Drittel des auf Grund Kranken.-Vers.-Ges.
8 8 festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes zu verdienen, so werden
die Merkmale einer strafbaren Handlung wider St.-G.-B. $ 271,
also der intellektuellen Urkundenfälschung feststellbar sein, gegen
denjenigen, der die Quittungskarte beantragt und die unrichtigen
Angaben macht, aber sogar der schwereren des St.-G.-B. $ 272
verbunden mit der Amtspflichtverletzung des St.-G.-B. $ 348,
wenn in einem selbstständigen Gutsbezirke der zur Gewährung
der Armenunterstützung Verpflichtete zugleich in seiner Eigen-
gesetzes vom widerstreitet, für eine erwerbsfähige