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schaft als Amtsvorsteher gehandelt haben sollte. Denn dass eine
Quittungskarte als Urkunde angesehen werden müsse, hat das
Reichsgericht mehrfach, z. B. in den Urtheilen vom 17. Juni 1892
(Entsch. in Strafs. Bd. 23, S. 178), vom 6. Dez. 1892 (Reichs-
anzeiger 1893, 8. 129), vom 2. Febr. 1894 (ebenda 1894, S. 169),
vom 15. März 1894 (ebenda S. 194) rechtsgrundsätzlich anerkannt,
sodass die Strafkammern verpflichtet sind, solches als untrüglichen
Vordersatz ihrer Entscheidung festzuhalten und daraufhin zu
prüfen, ob die übrigen Begriffsmerkmale zum Thatbestande des
zur Anklage stehenden Vergehens aus der Sachdarstellung sich
ergeben.
IV. Bei Ausstellung der ersten Quittangskarte hat nach der
Preuss. Ausführungsverordnung vom 7. Okt. 1890 die um Aus-
stellung ersuchte Stelle nicht nur die Identität der Person, auf
deren Namen die Karte lauten soll, zu prüfen, sondern auch
Thatsachen, welche sich auf das Recht zum Eintritt in die Ver-
sicherung und demgemäss zum Empfange einer ersten Quittungs-
karte beziehen, soweit sie ihr amtlich bekannt sind, zu berück-
sichtigen, in Folge dessen sie berechtigt ist, von Amtswegen
weitere, das Vorhandensein solcher Thatsachen betreffende Er-
mittelungen anzustellen. Deshalb muss diese auch für verpflichtet
erachtet werden bei dem Gesuche um nachträgliches Ausstellen
einer solchen, welches die reichskanzlerliche Bekanntmachung vom
13. Juli 1891 zulässt, sich der Prüfung zu unterziehen, ob nicht
bereits das Recht darauf verwirkt sei.
Nun verjähren nach Inv.-Vers.-Ges. $ 137 rückständige Bei-
träge binnen vier Jahren nach deren Fälligkeit, verliert Inv.-
Vers.-Ges. & 104 eine Quittungskarte ihre Gültigkeit, wenn sie
nicht bis zum Schlusse des dritten Jahres, seit diesem der Aus-
stellung, zum Umtausche eingereicht worden ist, erlischt die aus
einem Versicherungsverhältnisse sich ergebende Anwartschaft zu-
folge Inv.-Vers.-Ges. & 32, wenn während vier aufeinanderfolgen-
der Kalenderjahre für weniger als insgesammt 47 Beitragswochen