Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Beiträge auf Grund des Versicherungsverhältnisses oder freiwillig 
entrichtet worden sind. Demgemäss wird die Ausstellung einer 
Quittungskarte stets zu versagen sein, wenn diese Verwirkungs- 
gründe zutreffen, also ein Recht auf die Karte nicht mehr be- 
steht, obschon das Reichsversicherungsamt den gesetzgeberischen 
Willen im Motive 8. 89, Komm.-Ber. S. 119, Stenogr. Ber. S. 1249 
verkennend in seiner Revisionsentscheidung (No. 479) vom 3. Dez. 
1895 in gleichliegenden Fällen einen erhobenen Rentenanspruch 
noch zubilligte, will der ausstellende Beamte sich nicht der Ge- 
fahr aussetzen, wegen intellektueller Urkundenfälschung aus St.- 
G.-B. 8 272 mit $ 3483 Strafe zu erleiden. 
V. Auf Grund Inrv.-Vers.-Ges. & 100 hat im Falle bestehen- 
der Versicherungspflicht der Arbeitgeber die Beitragsmarken in 
die Quittungskarte des Arbeiters selbst dann einzukleben, wenn 
dieser bloss den Bruchtheil eines Tages bei ihm beschäftigt war, 
aber noch keine Marke für die betreffende Woche fällig wurde. 
Im Falle zeitweiser Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darf 
gemäss Inv.-Vers.-Ges. & 119 der Arbeiter solches während vier 
Monaten durch Weiterkleben der Marken fortsetzen, während nach 
8 117 Personen, welche aus dem Versicherungsverhältnisse aus- 
scheiden, in welchem für mindestens 117 Wochen Beiträge ent- 
richtet wurden, berechtigt sind, dasselbe freiwillig dadurch fort- 
zusetzen bezw. zu erneuern, dass sie Beitragsmarken der zweiten 
Lohnklasse nebst einer Zusatzmarke verwenden, also statt solcher 
über 20 Pf. diese über 28 Pf. einkleben. Die wesentliche Unter- 
scheidung dieser beiden Arten der Fortsetzung der Versicherung 
ist darin zu finden, dass im Falle des $ 117 ein bisher unselbst- 
ständiger Arbeiter sich fortan selbstständig macht, der Fall des 
& 119 jedoch Arbeiter im Auge hat, für welche die Arbeits- 
gelegenheit, wie bei den Saisonarbeitern, zeitweilig ruht. Hin- 
sichtlich der letzteren Fortsetzungsart ist Seitens der Staats- 
kommissare angezweifelt worden, ob ein erkrankter Arbeiter für 
die Dauer dieses Zustandes Marken verwenden dürfe. Nach Inr.-
	        
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