— 534 —
Beiträge auf Grund des Versicherungsverhältnisses oder freiwillig
entrichtet worden sind. Demgemäss wird die Ausstellung einer
Quittungskarte stets zu versagen sein, wenn diese Verwirkungs-
gründe zutreffen, also ein Recht auf die Karte nicht mehr be-
steht, obschon das Reichsversicherungsamt den gesetzgeberischen
Willen im Motive 8. 89, Komm.-Ber. S. 119, Stenogr. Ber. S. 1249
verkennend in seiner Revisionsentscheidung (No. 479) vom 3. Dez.
1895 in gleichliegenden Fällen einen erhobenen Rentenanspruch
noch zubilligte, will der ausstellende Beamte sich nicht der Ge-
fahr aussetzen, wegen intellektueller Urkundenfälschung aus St.-
G.-B. 8 272 mit $ 3483 Strafe zu erleiden.
V. Auf Grund Inrv.-Vers.-Ges. & 100 hat im Falle bestehen-
der Versicherungspflicht der Arbeitgeber die Beitragsmarken in
die Quittungskarte des Arbeiters selbst dann einzukleben, wenn
dieser bloss den Bruchtheil eines Tages bei ihm beschäftigt war,
aber noch keine Marke für die betreffende Woche fällig wurde.
Im Falle zeitweiser Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darf
gemäss Inv.-Vers.-Ges. & 119 der Arbeiter solches während vier
Monaten durch Weiterkleben der Marken fortsetzen, während nach
8 117 Personen, welche aus dem Versicherungsverhältnisse aus-
scheiden, in welchem für mindestens 117 Wochen Beiträge ent-
richtet wurden, berechtigt sind, dasselbe freiwillig dadurch fort-
zusetzen bezw. zu erneuern, dass sie Beitragsmarken der zweiten
Lohnklasse nebst einer Zusatzmarke verwenden, also statt solcher
über 20 Pf. diese über 28 Pf. einkleben. Die wesentliche Unter-
scheidung dieser beiden Arten der Fortsetzung der Versicherung
ist darin zu finden, dass im Falle des $ 117 ein bisher unselbst-
ständiger Arbeiter sich fortan selbstständig macht, der Fall des
& 119 jedoch Arbeiter im Auge hat, für welche die Arbeits-
gelegenheit, wie bei den Saisonarbeitern, zeitweilig ruht. Hin-
sichtlich der letzteren Fortsetzungsart ist Seitens der Staats-
kommissare angezweifelt worden, ob ein erkrankter Arbeiter für
die Dauer dieses Zustandes Marken verwenden dürfe. Nach Inr.-