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Vers.-Ges. $ 17 wird die mit der Erwerbsunfähigkeit verbundene
Krankheit bezw. die Dauer des Militärdienstss auf die Wartezeit
angerechnet. Auf Grund dessen $ 28 wird hierfür bei Berechnen
der Rente die Lohnklasse II zu Grunde gelegt, obschon Beiträge
nicht entrichtet zu werden brauchten. Nach 8 26 erhöht die
Rente sich für jede Woche verwendeter Beitragsmarken der
II. Lohnklasse um 6 Pf., also auch um ebenso viel für jede
Woche der Krankheits- bezw. Militärdienstdauer. Die Steige-
rungssätze der Invalidenrente betragen jedoch 9 bezw. 13 Pf.,
sowie der Altersrente 8 bezw. 10 Pf. bei Marken der III. und
IV. Lohnklasse. Es kann mithin der Arbeiter ein Interesse daran
haben, dass er die höheren Steigerungssätze erwirbt und aus
diesem Grunde sich zur Entrichtung von Beiträgen entschliessen,
welche zu leisten er allerdings nicht verpflichtet ist. Die Staats-
kommissare bestreiten dem erkrankten Arbeiter dies Recht, in
der Annahme, er erstrebe einen rechtswidrigen Vermögensvortheil
und schädige die Versicherungsanstalt bezw. das Reich. Nach der
Entstehungsgeschichte der 88 17 bezw. 28 wird die hier vor-
gesehene Anrechnung als Vergünstigung bezeichnet. Auf eine
Gunst kann aber jeder verzichten und an Stelle dessen ein zu-
stehendes Recht ausüben. Soweit die Zeitgrenze des & 119 nicht
überschritten wird, kann also das Recht zur Markenverwendung
dem Versicherungspflichtigen auch nicht geschmälert oder ent-
zogen werden.
VI. Die freiwillige Versicherung ist an die Voraussetzungen
des Inv.-Vers.-Ges. 88 2—4, 8 geknüpft. Sie steht also dem-
jenigen nicht zu, welcher wegen eingebüsster Erwerbsfähigkeit
nicht mehr Arbeiter im Sinne des (iesetzes ist. Daraus folgt,
dass für Personen, welche Lohnarbeit nicht verrichteten, das
Einkleben von Beitragsmarken auch nicht dem gesetzgeberischen
Willen entspricht, mithin rechtswidrig ist. Dies trifft zu in den
unter II. und III. dargestellten Fällen. Das Reichsgericht hat
in dem Urtheile vom 8. Dez. 1892 (Reichsanzeiger 1893, 8. 133)