Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 535 — 
Vers.-Ges. $ 17 wird die mit der Erwerbsunfähigkeit verbundene 
Krankheit bezw. die Dauer des Militärdienstss auf die Wartezeit 
angerechnet. Auf Grund dessen $ 28 wird hierfür bei Berechnen 
der Rente die Lohnklasse II zu Grunde gelegt, obschon Beiträge 
nicht entrichtet zu werden brauchten. Nach 8 26 erhöht die 
Rente sich für jede Woche verwendeter Beitragsmarken der 
II. Lohnklasse um 6 Pf., also auch um ebenso viel für jede 
Woche der Krankheits- bezw. Militärdienstdauer. Die Steige- 
rungssätze der Invalidenrente betragen jedoch 9 bezw. 13 Pf., 
sowie der Altersrente 8 bezw. 10 Pf. bei Marken der III. und 
IV. Lohnklasse. Es kann mithin der Arbeiter ein Interesse daran 
haben, dass er die höheren Steigerungssätze erwirbt und aus 
diesem Grunde sich zur Entrichtung von Beiträgen entschliessen, 
welche zu leisten er allerdings nicht verpflichtet ist. Die Staats- 
kommissare bestreiten dem erkrankten Arbeiter dies Recht, in 
der Annahme, er erstrebe einen rechtswidrigen Vermögensvortheil 
und schädige die Versicherungsanstalt bezw. das Reich. Nach der 
Entstehungsgeschichte der 88 17 bezw. 28 wird die hier vor- 
gesehene Anrechnung als Vergünstigung bezeichnet. Auf eine 
Gunst kann aber jeder verzichten und an Stelle dessen ein zu- 
stehendes Recht ausüben. Soweit die Zeitgrenze des & 119 nicht 
überschritten wird, kann also das Recht zur Markenverwendung 
dem Versicherungspflichtigen auch nicht geschmälert oder ent- 
zogen werden. 
VI. Die freiwillige Versicherung ist an die Voraussetzungen 
des Inv.-Vers.-Ges. 88 2—4, 8 geknüpft. Sie steht also dem- 
jenigen nicht zu, welcher wegen eingebüsster Erwerbsfähigkeit 
nicht mehr Arbeiter im Sinne des (iesetzes ist. Daraus folgt, 
dass für Personen, welche Lohnarbeit nicht verrichteten, das 
Einkleben von Beitragsmarken auch nicht dem gesetzgeberischen 
Willen entspricht, mithin rechtswidrig ist. Dies trifft zu in den 
unter II. und III. dargestellten Fällen. Das Reichsgericht hat 
in dem Urtheile vom 8. Dez. 1892 (Reichsanzeiger 1893, 8. 133)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.