Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

8 — 
IV. Die Schaffung einer Amtsgerichtsanwaltschaft wird die 
Winkelkonsulenten aus den Gerichtssälen verdrängen. 
Den Hauptnutzen ziehen diese aus der Simultanpraxis der Rechts- 
anwälte, indem eben die verschiedenen dadurch bedingten Termins- 
kollisionen die Anwälte des Oeftern veranlassen, die Sachen ent- 
weder an Konsulenten abzugeben, die sich dann nicht selten durch 
Zutragen revanchiren, oder, was nicht viel besser ist, ihre 
Schreiber an das Amtsgericht zu schicken®”. Dieser Missstand 
schwindet, sobald speziell für die Amtsgerichte eine rechtskundige 
Parteivertretung existirt. 
V. Es werden sich in diesem Falle auch mehr Rechts- 
anwälte an kleinen Orten niederlassen, was jedenfalls im 
Interesse des Publikums liegt. Man wendet nun dagegen ein, 
dass es gerade dort eines besonderen Tıakts und besonderer 
Charakterfestigkeit zur Wahrung der Würde des Standes gegen- 
über dem Gerichte und dem Publikum bedürfe, ferner der junge 
Anwalt des Kontakts mit den Kollegen entbehre, „die einen Ein- 
blick in seine Geschäftsgebahrung besitzen und deren, wenn auch 
unausgesprochenes Urtheil er fürchten müsse“ *. Dann würden 
die Anwälte auf dem Lande zu wenig verdienen und daher nach 
Ablauf der Wartezeit nach den grösseren Städten eilen. Dies 
Alles auch als richtig zugegeben, so bestehen die Gefahren, 
welche der Aufenthalt in kleinen Orten in sich bergen, auch beim 
Richter. Dieser wird aber wieder dadurch, dass er einen Anwalt 
an der Seite hat, genöthigt, sich amtlich und ausseramtlich mehr 
in Acht zu nehmen. Nach Orten, an denen ein Anwalt keine 
genügende Einnahme findet, wird eben so leicht kein solcher 
gehen und der öftere Wechsel von Richtern und Notaren ist ge- 
wiss nicht weniger beklagenswerth, als der von Rechtsanwälten 
und dennoch wird die Justizverwaltung gewöhnlich keinem dieser 
Beamten zumuthen, zeitlebens auf einem solchen Orte zu bleiben. 
45 Näheres bei v. WEIMRIcH, Reform S. 34. 
#6 PEmSEL, Referat 8. 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.