Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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die von dem Reiche eingegangenen bezw. übernommenen völker- 
rechtlichen Verbindlichkeiten ohne den Erlass eines Gesetzes gegen 
den Sklavenhandel nicht sinngemäss erfüllt werden konnten. Be- 
reits durch das am 20. März 1879 mit England abgeschlossene 
Uebereinkommen hatte sich das Reich verpflichtet, an der Be- 
kämpfung und Unterdrückung des Sklavenhandels Theil zu nehmen; 
das Uebereinkommen bestimmte nämlich, dass alle Rechte und 
Pflichten, welche Preussen aus seiner Betheiligung an dem sog. 
Quintupalvertrag vom 20. Dez. 1841 erwachsen waren, ohne Ein- 
schränkung auf das Reich übergehen’; inhaltlich dieses Vertrags 
sind aber die Signatarmächte desselben gehalten, das Gewerbe des 
Negerhandels für ein Verbrechen zu erklären und als solches zu 
bestrafen. Eine inhaltlich verwandte Verpflichtung enthält der 
Schlusssatz des Art. 6 der Kongoakte vom 26. Febr. 1885, welcher 
lautet: „Da nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wie solche 
von den Signatarmächten anerkannt werden, der Sklavenhandel 
verboten ist und die Operationen, welche zu Land oder zu See 
diesem Handel Sklaven zuführen, ebenfalls als verboten anzusehen 
sind, so erklären die Mächte, welche in den das konventionelle 
Kongobecken bildenden Gebieten Souveränitätsrechte oder einen 
Einfluss ausüben oder ausüben werden, dass diese Gebiete weder 
als Märkte noch als Durchgangsstrassen für den Handel mit 
Sklaven, gleichviel welcher Race, benutzt werden sollen; jede 
dieser Mächte verpflichtet sich zur Anwendung aller ihr zu Ge- 
bote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende zu machen 
und diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen.“ Noch schärfer 
wurde die Strafpflicht des Reichs gegenüber dem Sklavenhandel 
durch Art. 5 der Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-K.onfe- 
renz vom 2. Juli 1890 (R.-Ges.-Bl. 1892, S. 605 u. f.) präzisirt; 
laut dieser Vereinbarung verpflichten sich die Signatarmächte, so- 
fern nicht schon durch Gesetze, die dem Geiste dieses Artikels 
® Vgl. hierüber v. Marrırz, Das internationale System zur Unterdrückung 
des Sklavenhandels, Archiv für Öffentliches Recht Bd. I S, 43 u. fg.
	        
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