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entsprechen, dafür Sorge getragen ist, spätestens innerhalb eines
Jahres vom Tage der Unterzeichnung der Akte ein Gesetz zu
erlassen oder bei ihren gesetzgebenden Körperschaften in Vor-
schlag zu bringen, das einerseits die Bestimmungen ihrer Straf-
gesetze über die schweren Vergehen gegen die Person, auf die
Veranstalter und Theilnehmer von Menschenjagden, auf diejenigen,
welche sich der Verstümmelung von Erwachsenen und Kindern
männlichen Geschlechts schuldig machen und auf alle Theilnehmer
am gewaltsamen Sklavenfange, sowie andererseits die Bestimmungen
über die Verfehlungen gegen die persönliche Freiheit, auf die
Sklavenhändler, Führer und Transporteure für anwendbar erklärt;
die Theilnehmer und Gehülfen der vorbezeichneten Kategorien
der Sklavenfänger und Händler sollen mit Strafen belegt werden,
welche zu den durch die Thäter verwirkten im Verhältniss stehen;
was die Bestrafung der Schuldigen betrifft, welche sich der Ab-
urtheilung der Behörden des Landes, in welchem die Verbrechen
oder Vergehen begangen worden sind, entziehen, so sollen sie ent-
weder auf Grund der von den Behörden, welche die Gesetzes-
verletzung festgestellt haben, übermittelten Untersuchungsakten
oder auf Grund jedes anderen Beweises ihrer Straffälligkeit auf
Betreiben derjenigen Macht, in deren Bereich sie betroffen wur-
den, in Haft genommen und ohne weitere Förmlichkeit zur Ver-
fügung der für ihre Aburtheilung kompetenten Gerichte gehalten
werden.
Die verbündeten Regierungen kamen der durch die vor-
stehende Bestimmung übernommenen Verpflichtung nach; bereits
im Jahre 1891 wurde dem Reichstag der Entwurf eines Gesetzes
betr. die Bestrafung des Sklavenhandels mit Begründung und einer
Zusammenstellung der gegen den Sklavenhandel gerichteten Straf-
bestimmungen derjenigen Staaten vorgelegt, welche Kolonien in
Afrika und im Indischen Ozean besitzen einschliesslich des Kongo-
staates. In dem Reichstage wurde derselbe an eine Kommission
verwiesen, welche ihn in allen Theilen unverändert annahm, die