Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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entsprechen, dafür Sorge getragen ist, spätestens innerhalb eines 
Jahres vom Tage der Unterzeichnung der Akte ein Gesetz zu 
erlassen oder bei ihren gesetzgebenden Körperschaften in Vor- 
schlag zu bringen, das einerseits die Bestimmungen ihrer Straf- 
gesetze über die schweren Vergehen gegen die Person, auf die 
Veranstalter und Theilnehmer von Menschenjagden, auf diejenigen, 
welche sich der Verstümmelung von Erwachsenen und Kindern 
männlichen Geschlechts schuldig machen und auf alle Theilnehmer 
am gewaltsamen Sklavenfange, sowie andererseits die Bestimmungen 
über die Verfehlungen gegen die persönliche Freiheit, auf die 
Sklavenhändler, Führer und Transporteure für anwendbar erklärt; 
die Theilnehmer und Gehülfen der vorbezeichneten Kategorien 
der Sklavenfänger und Händler sollen mit Strafen belegt werden, 
welche zu den durch die Thäter verwirkten im Verhältniss stehen; 
was die Bestrafung der Schuldigen betrifft, welche sich der Ab- 
urtheilung der Behörden des Landes, in welchem die Verbrechen 
oder Vergehen begangen worden sind, entziehen, so sollen sie ent- 
weder auf Grund der von den Behörden, welche die Gesetzes- 
verletzung festgestellt haben, übermittelten Untersuchungsakten 
oder auf Grund jedes anderen Beweises ihrer Straffälligkeit auf 
Betreiben derjenigen Macht, in deren Bereich sie betroffen wur- 
den, in Haft genommen und ohne weitere Förmlichkeit zur Ver- 
fügung der für ihre Aburtheilung kompetenten Gerichte gehalten 
werden. 
Die verbündeten Regierungen kamen der durch die vor- 
stehende Bestimmung übernommenen Verpflichtung nach; bereits 
im Jahre 1891 wurde dem Reichstag der Entwurf eines Gesetzes 
betr. die Bestrafung des Sklavenhandels mit Begründung und einer 
Zusammenstellung der gegen den Sklavenhandel gerichteten Straf- 
bestimmungen derjenigen Staaten vorgelegt, welche Kolonien in 
Afrika und im Indischen Ozean besitzen einschliesslich des Kongo- 
staates. In dem Reichstage wurde derselbe an eine Kommission 
verwiesen, welche ihn in allen Theilen unverändert annahm, die
	        
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