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Geltungsdauer aber bis zu dem 1. Okt. 1895 beschränkte; gleich-
zeitig wurde eine Resolution beschlossen, welche den Reichskanzler
aufforderte, innerhalb der durch den eben angegebenen Zeitpunkt
begrenzten Frist dafür Vorsorge zu treffen, dass in den deutschen
Schutzgebieten die gesammte die Sklaverei betreffende Materie ge-
regelt werde. Der Gesetzentwurf gelangte indessen aus äusseren
Gründen nicht zur Verabschiedung, Am 31. Jan. 1895 wurde
ein zweiter Entwurf vorgelegt, der sich dem früheren in der Haupt-
sache anschloss, gleichwohl aber einige Vorschläge desselben ver-
änderte, wie die Motive bemerken im Hinblick auf die eingeholten
gutachtlichen Aeusserungen der Kolonialbehörden®. Die gesetz-
liche Regelung der gesammten Materie der Sklaverei in den Schutz-
gebieten wurde von den verbündeten Regierungen zur Zeit noch
nicht für angemessen erachtet, man war der Ansicht, dass ein
schrittweises, allmähliches und vorsichtiges Vorgehen auf diesem
(rebiete erforderlich sei, wenn nicht die ruhige und friedliche Ent-
wickelung der Schutzgebiete gefährdet werden solle, andererseits
empfehle es sich nicht, mit dem Erlass der durch die vorgenannten
internationalen Abmachungen vorgesehenen strafrechtlichen Vor-
schriften so lange zu warten. Der Entwurf begegnete im Reichs-
tage keiner Schwierigkeit, seine Annahme erfolgte mit unwesent-
lichen, mehr als redaktionell zu bezeichnenden Aenderungen, welche
den eigentlichen Inhalt der Einzelvorschläge nicht berührten, die
Verkündung am 28. Juli 1895 (R.-Ges.-Bl. 1895, S. 425).
Von den Staaten, welche die Brüsseler Akte unterzeichnet
haben, hat ausser Deutschland auch Belgien auf Grund derselben
ein Gesetz zur Bestrafung des Sklavenhandels erlassen, Gesetz
vom 3. Juli 1893, während die übrigen Signatarmächte sich bis-
lang mit der Aufrechterhaltung ihrer diesbezüglichen, von ihnen
als ausreichend betrachteten Gesetzgebung begnügten. Durch
das Reichsgesetz wird zunächst in $ 1 ein neues, von dem in
+ Verhandlungen des Reichstags, 9 Legislaturperiode Session 1894/95,
Erster, Anlageband 8. 683 u. fg..
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 4. 36