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unter die Strafbestimmung, die vorsätzliche Mitwirkung an den
darauf gerichteten Vorbereitungshandlungen ist ebenfalls strafbar;
für die Bedeutung, welche mit dem Begriffe Unternehmen ver-
bunden ist, kann wohl auf $ 82 des St.-G.-B. verwiesen werden,
wonach als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des
Hochverrathes vollendet wird, jede Handlung anzusehen ist, durch
die das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden
soll; die analoge Anwendung desselben auf 8 1 des gegenwärtigen
Gesetzes dürfte keinem Bedenken unterliegen; auf die Streit-
fragen, welche in der strafrechtlichen Litteratur sich auf Grund
der ebenerwähnten Vorschrift entwickelt haben, kann hier nicht
eingegangen werden. Zweifellos ist beispielsweise derjenige, wel-
cher zum Zwecke des Sklavenraubs Gelder zur Verfügung stellt,
Mannschaften anwirbt, ein Schiff ausrüstet, nach $ 1 auch dann
zu bestrafen, wenn das Unternehmen, gleichviel aus welcher Ver-
anlassung, nicht verwirklicht wurde. Was die Mitwirkung betrifft,
so begreift dieselbe alle Unterarten der strafrechtlichen Kategorie
der Theilnahme in sich, also die Anstiftung, Mitthäterschaft, Bei-
hülfe, das Erbieten zur Theilnahme; um Strafe verhängen zu
können muss der Richter die Vorsätzlichkeit des der Mitwirkung
Verdächtigen feststellen, dem Angeklagten muss also bekannt
gewesen sein, dass die von ihm entfaltete Thätigkeit für ein Unter-
nehmen bestimmt war, dessen Zweck der Sklavenraub ist. Wäh-
rend das Gesetz die der vorsätzlichen Mitwirkung Schuldigen mit
Zuchthausstrafe bedroht, hat es gegen die Veranstalter und An-
führer des Unternehmens Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren
vorgesehen; erschwerte Strafen sind für den Fall angedroht, dass
durch einen zum Zwecke des Sklavenraubs unternommenen Streif-
zug der Tod einer der Personen verursacht wurde, gegen welche
der Streifzug gerichtet war; die Veranstalter und Anführer trifft
alsdann die Todesstrafe, während gegen die übrigen Theilnehmer
auf Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen ist. In
Folge der Gleichstellung von Anführern und Veranstaltern kann
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