Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Uebrigens würden sich auch Rechtsanwälte aus Familien- 
und anderen Rücksichten nach Ablauf der Wartezeit zum Bleiben 
veranlasst sehen. Berlin und v. WıLmowskı schlagen deshalb 
vor, den Amtsgerichtsanwälten nach Ablauf dieser ein Recht 
auf Zulassung bei dem übergeordneten Landgerichte einzuräumen 
(s. oben). Da jedoch die Amtsgerichtsanwälte unter so ausser- 
ordentlich verschiedenen Verhältnissen wirken, so lässt sich eine 
für alle Fälle giltige Regel, ob nach Ablauf der Wartefrist die 
Simultanzulassung erfolgen soll, nicht aufstellen*’. Es kommt auf 
die Grösse des Amtsgerichtsbezirks und der darin liegenden Ort- 
schaften, die Wichtigkeit der vorkommenden Sachen, die Ent- 
fernung vom Landgerichtssitze, dann ob die Rechtsanwaltschaft 
mit dem Notariat verbunden ist und andere äussere Verhält- 
nisse an. 
VI. Auch wegen der Armensachen ist die Amtsgerichts- 
anwaltschaft ein Bedürfniss#. (regenwärtig kann gewöhnlich an 
Orten, an denen ein Kollegialgericht sich befindet, der Amts- 
richter keinen Anwalt komittieren, da solche meist nur an dem 
oberen Gerichte zugelassen werden. Besonders zeigt sich dieser 
Mangel bei Alimentenklagen, wo das Amtsgericht ohne Rücksicht 
auf den Werth des Streitgegenstandes zuständig ist und die fast 
immer Armensachen sind. 
VII. Von besonderer Bedeutung wäre aber das Vorhanden- 
sein einer Amtsgerichtsanwaltschaft im Falle der Erweiterung 
der amtsgerichtlichen Kompetenz auf Mk. 500. So sehr 
diese auch im Interesse des Publikums liegt, so haben sich, so- 
47 LÖWENSTEIN empfiehlt in der juristischen Wochenschrift 1894, S. 355 
eine solche Simultanzulassung für Württemberg, wo viele betriebsame 
Orte kein Landgericht besitzen und es für die dort wohnhafte Bevölkerung 
wünschenswerth sei, Anwälte am Platze zu haben, die auch bei diesen Gre- 
richten auftreten können, widerräth sie dagegen für Preussen wegen der 
Verbindung mit dem Notariat und der dadurch bedingten grösseren Sess- 
haftigkeit. 
#8 v. Wırmowskiı, Zeitschr. f. d. C.-P. Bd. XX, S. 221.
	        
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