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ein Sklavenschiff wissentlich in den Hafen befördert, der gedach-
ten Strafe unterliegt, dürfte fraglich sein und schwerlich in all-
gemeiner Weise beantwortet werden können; wenn es einerseits
zweifellos Fälle giebt, in welchen die Bestrafung gerechtfertigt
erscheint, so ist andererseits daran zu erinnern, dass vielfach der
Bestrafung das Bedenken entgegenstehen wird, dass ohne die
Hülfe des Lootsen Schiff und Ladung grössten Gefahren aus-
gesetzt ist; für die Bestrafung dieser Personen, gegen welche in
anderen Gesetzen mildere Strafen vorgesehen sind, empfiehlt sich
unter Annahme mildernder Umstände die Gefängnissstrafe, die
ja hoch genug bemessen werden kann, um gegebenen Falles der
nothwendigen abschreckenden Wirkung nicht zu entbehren. Wie
der Betrieb des eigentlichen Sklavenhandels so ist auch die vor-
sätzliche Mitwirkung bei der demselben dienenden Beförderung
von Sklaven ein Sonderdelikt, zu welchem ebensowohl angestiftet
wie durch Rath oder That Beihülfe geleistet werden kann; es
finden also die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Theil-
nahme auch hierauf Anwendung; mit Hülfe der hieraus sich er-
gebenden Ausdehnung des Strafrechts ist die Möglichkeit geboten,
alle Personen, welche sich in irgend welcher Weise und Form
am Sklavenhandel betheiligen, zur Strafe zu ziehen.
Als Zusatzstrafe wird in den Fällen des $ 1 und 2 die Geld-
strafe obligatorisch angedroht und zwar in einer bislang der Reichs-
gesetzgebung nicht bekannten Höhe, die oberste Grenze ist auf
100 000 M. bestimmt; fakultative Zusatzstrafe bildet die Stellung
unter Polizeiaufsicht und die Einziehung aller zur Verübung des
Verbrechens bestimmten Gegenstände, gleichviel ob sie dem Ver-
urtheilten gehören oder nicht. Die Brüsseler Akte geht in dieser
Beziehung weiter als das Gesetz, durch Art. 59 in Verbindung mit
Art. 52 wird bestimmt, dass im Falle einer Verurtheilung das Schiff
als gute Prise desjenigen erklärt werden soll, der es aufgebracht
hat; ähnliche Bestimmungen finden sich in der englischen und fran-
zösischen Gesetzgebung wie auch in den älteren Verträgen zur Ab-