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schaffung des Sklavenhandels, die Vorschrift des Art. 59 der
Brüsseler Akte wird durch das Reichsgesetz für den in Art. 52
bezeichneten Fall nicht berührt, unter der hier näher bezeich-
neten Voraussetzung ist die Konfiskation obligatorisch; für die
Androhung der Konfiskation in fakultativer Form sprechen Billig-
keitsrücksichten, vor Allem die Erwägung, dass die Einziehung
von Sachen, die nicht in dem Eigenthum des Verurtheilten stehen,
unter Umständen für den Eigenthümer eine grosse Härte bedeuten
kann. Dem geltenden Strafrechte entspricht es, dass, falls die
Verfolgung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist, im
Wege des objektiven Strafverfahrens selbständig auf die Ein-
ziehung erkannt werden kann.
Während in verschiedenen der ausländischen Gesetze Vor-
schriften sich finden, durch welche gegen bestimmte bei dem
Sklavenraub und Sklavenhandel vorkommenden Hülfshandlungen
Strafen vorgesehen sind — hierhin gehört beispielsweise die Be-
strafung der Uebertretung des Verbots der Waffen- und Muni-
tionseinfuhr nach Art. 8 und 9 der Brüsseler Akte, ferner der
Widerstand, welcher Seitens des Kapitäns oder der Mannschaft
des nach Art. 42 dieser Akte angehaltenen verdächtigen Schiffs
dem Kommandanten eines Kriegsschiffs geleistet wird — hat die
Reichsgesetzgebung es vorgezogen, die Bestrafung solcher Hand-
lungen auf dem Verordnungswege regeln zu lassen, mit Zustim-
mung des Bundesrathes kann demgemäss der Kaiser Verord-
nungen, die sich hierauf beziehen, erlassen, die Uebertretung der-
selben wird mit Geldstrafe bis zu 6000 Mk. oder mit Gefängniss
bestraft; diese Regelung bietet jedenfalls den Vortheil, dass die
zu erlassenden Vorschriften sich den örtlichen Verhältnissen und
dem Wechsel der Verkehrs- und Handelssitten rascher und besser
anbequemen können, als dies bei durch das Gesetz festgelegten
Bestimmungen ermöglicht werden könnte,
Durch die Schlussbestimmung des Gesetzes wird in Ansehung
der strafrechtlichen Verfolgung der ausserhalb des Reiches be-