Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gangenen, nach diesem (Gesetze strafbaren Handlungen das 
Prinzip gesetzlich anerkannt, welches man in der Strafrechts- 
wissenschaft als das sog. Weltrechtsprinzip bezeichnet; die in 8 4 
Abs. 2 Ziff. 1 des St.-G.-B. enthaltene Vorschrift findet hier- 
nach Anwendung auf alle in dem Gesetze vorgesehenen straf- 
baren Handlungen. Der Strafanspruch ist sonach unabhängig 
von der Staatsangehörigkeit des Thäters sowie von der an dem 
Begehungsorte geltenden Gesetzgebung, es wird durch die Ver- 
übung einer dieser Handlungen ein Strafrecht des deutschen 
Staates schlechthin begründet, ohne dass es auf Nationalität 
und lex loci überhaupt noch ankommen kann; selbstverständlich 
bezieht sich diese Unabhängigkeit der inländischen Strafverfolgung 
von der ausländischen Gesetzgebung auch auf diejenigen Delikte, 
welche in einer Uebertretung der Kaiserlichen Verordnung be- 
stehen. Praktische Erwägungen liessen es angezeigt erscheinen, 
auch gegenüber den in dem gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen 
Delikten, wenn dieselben im Ausland verübt sind, die Strafver- 
folgung zu einer fakultativen und nicht zu einer obligatorischen 
zu machen; unter Umständen wird der Staat, welchem der Thäter 
angehört, sein Strafrecht durch ein Äuslieferungsverlangen des- 
selben geltend machen, welchem nicht zu entsprechen ein Anlass 
nicht vorhanden ist; die obligatorische vorgeschriebene Strafver- 
folgung würde aber die Auslieferung sehr erschweren; mit Recht 
bemerken die Motive dieserhalb, dass in allen hierher gehörigen 
Fällen die blosse Fakultät der Strafverfolgung den besonderen 
lokalen Verhältnissen und der nur langsam fortschreitenden Kul- 
turentwicklung im Innern Afrikas Rechnung tragen lasse. In 
dem belgischen Gesetze ist die Verfolgung der im Auslande be- 
gangenen Delikte in etwas abweichender Weise geregelt; nach 
Art. 7 kann der Belgier, welcher ausserhalb des Gebietes des 
Königreichs eine der in Art. 1 bis 6 bezeichneten strafbaren 
Handlungen verübt hat, wenn er sich in Belgien befindet — daselbst 
auch ohne dass eine Klage oder amtliche Mittheilung der fremden
	        
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