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gangenen, nach diesem (Gesetze strafbaren Handlungen das
Prinzip gesetzlich anerkannt, welches man in der Strafrechts-
wissenschaft als das sog. Weltrechtsprinzip bezeichnet; die in 8 4
Abs. 2 Ziff. 1 des St.-G.-B. enthaltene Vorschrift findet hier-
nach Anwendung auf alle in dem Gesetze vorgesehenen straf-
baren Handlungen. Der Strafanspruch ist sonach unabhängig
von der Staatsangehörigkeit des Thäters sowie von der an dem
Begehungsorte geltenden Gesetzgebung, es wird durch die Ver-
übung einer dieser Handlungen ein Strafrecht des deutschen
Staates schlechthin begründet, ohne dass es auf Nationalität
und lex loci überhaupt noch ankommen kann; selbstverständlich
bezieht sich diese Unabhängigkeit der inländischen Strafverfolgung
von der ausländischen Gesetzgebung auch auf diejenigen Delikte,
welche in einer Uebertretung der Kaiserlichen Verordnung be-
stehen. Praktische Erwägungen liessen es angezeigt erscheinen,
auch gegenüber den in dem gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen
Delikten, wenn dieselben im Ausland verübt sind, die Strafver-
folgung zu einer fakultativen und nicht zu einer obligatorischen
zu machen; unter Umständen wird der Staat, welchem der Thäter
angehört, sein Strafrecht durch ein Äuslieferungsverlangen des-
selben geltend machen, welchem nicht zu entsprechen ein Anlass
nicht vorhanden ist; die obligatorische vorgeschriebene Strafver-
folgung würde aber die Auslieferung sehr erschweren; mit Recht
bemerken die Motive dieserhalb, dass in allen hierher gehörigen
Fällen die blosse Fakultät der Strafverfolgung den besonderen
lokalen Verhältnissen und der nur langsam fortschreitenden Kul-
turentwicklung im Innern Afrikas Rechnung tragen lasse. In
dem belgischen Gesetze ist die Verfolgung der im Auslande be-
gangenen Delikte in etwas abweichender Weise geregelt; nach
Art. 7 kann der Belgier, welcher ausserhalb des Gebietes des
Königreichs eine der in Art. 1 bis 6 bezeichneten strafbaren
Handlungen verübt hat, wenn er sich in Belgien befindet — daselbst
auch ohne dass eine Klage oder amtliche Mittheilung der fremden