Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Behörde erforderlich wäre, verfolgt werden; der Fremde, welcher 
als Mitthäter oder Gehülfe dabei thätig war (coauteur ou com- 
plice de l’infraction) kann, sofern er sich in Belgien befindet, zu- 
gleich mit dem beschuldigten Belgier oder nach der Verurthei- 
lung desselben verfolgt werden; im Uebrigen verweist das Gesetz, 
was den Ausländer betrifft, auf die Auslieferung indem nach 
Art. 11 der Sklavenhandel, der Widerstand gegen den Komman- 
danten des untersuchenden Kriegsschiffs sowie die Uebertretung 
des Waffen- und Munitionseinfuhrverbotes zu den Delikten ge- 
rechnet werden, welche in Gemässheit des Gesetzes vom 15. 
März 1874 die Auslieferung begründen; hiernach würde der in 
Belgien ergriffene ausländische Sklavenhändler, welcher bei der 
Verübung des Verbrechens keinen belgischen Theilnehmer oder 
(ehülfen hat, unter Umständen straflos bleiben, nämlich dann, 
wenn sein Heimathsstaat keinen Antrag auf Auslieferung stellt. 
Das Reichsgesetz hat also das Weltrechtsprinzip in wesentlich 
weiterem Umfange hierbei zur Anwendung gebracht und konse- 
quenter durchgeführt als der belgische Gesetzgeber in Ueberein- 
stimmung mit den jüngsten strafrechtlichen Kodifikationen.
	        
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