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wandten, ihre Genehmigung ertheilt bat. In Rheinhessen bedarf
eine Aenderung der Zustimmung des Familienraths, dessen Be-
schluss, insofern er nicht einstimmig erfolgt, der Genehmigung
des Bezirksgerichts unterliegt. Art. 3. Kinder, deren Eltern
gestorben sind oder deren Eltern das Recht der Kindererziehung
nicht ausüben können oder dürfen, werden in der Religion er-
zogen, welcher sie nach der elterlichen Bestimmung angehören.
Art. 4. Aussereheliche Kinder, mögen sie vom Vater anerkannt
sein oder nicht, folgen der Religion der Mutter®,. Letztere kann
aber, wenn ihr Kind durch landesherrliches Reskript legitimirt
oder wenn es adoptirt wird, das ihr zustehende Erziehungsrecht,
auch in Betreff der religiösen Erziehung auf den Vater über-
tragen. Art. 5. Ueber die religiöse Erziehung solcher Kinder,
deren Eltern unbekannt sind, entscheiden die gesetzlichen Ver-
treter. Art. 6. Nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre steht den
Kindern die Wahl der Religion zu. Art. 7. Verträge, welche
der Verkündigung dieses Gesetzes über die religiöse Erziehung
der Kinder gültig errichtet sind, bleiben in Kraft; jedoch steht
es den Eltern frei, in dieser Beziehung gemeinsame Aenderung
zu treffen. Art. 8. Die Verordnung vom 27. Febr. 1826 ist
aufgehoben.
Die Motive heben zunächst hervor, dass nach Naturrecht,
nach den Grundsätzen des gemeinen Rechtes und dem Kirchen-
rechte das Recht und die Pflicht der Erziehung und religiösen
Bildung den Eltern, zunächst dem Vater als Haupt der Familie
zustehe. Wenn er stirbt oder zur Ausübung jenes Rechtes ausser
Stand gesetzt wird, geht es auf die Mutter über, von hier (bei
Tod oder Verhinderung) auf die-Obervrormundschaft, welche die
von den Eiterntheilen getroffene Bestimmung zu beachten hat.
Eine Abweichung von dieser Wirksamkeit der elterlichen Gewalt
bestehe nur auf Grund der Verordnung vom 27. Febr. 1826 bei
° Verhandlungen der 2. Kammer 1863/65, XVII. Landtag, Beil. No. 57
zum 11. Prot. vom 10. Dez, 1862,