Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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wandten, ihre Genehmigung ertheilt bat. In Rheinhessen bedarf 
eine Aenderung der Zustimmung des Familienraths, dessen Be- 
schluss, insofern er nicht einstimmig erfolgt, der Genehmigung 
des Bezirksgerichts unterliegt. Art. 3. Kinder, deren Eltern 
gestorben sind oder deren Eltern das Recht der Kindererziehung 
nicht ausüben können oder dürfen, werden in der Religion er- 
zogen, welcher sie nach der elterlichen Bestimmung angehören. 
Art. 4. Aussereheliche Kinder, mögen sie vom Vater anerkannt 
sein oder nicht, folgen der Religion der Mutter®,. Letztere kann 
aber, wenn ihr Kind durch landesherrliches Reskript legitimirt 
oder wenn es adoptirt wird, das ihr zustehende Erziehungsrecht, 
auch in Betreff der religiösen Erziehung auf den Vater über- 
tragen. Art. 5. Ueber die religiöse Erziehung solcher Kinder, 
deren Eltern unbekannt sind, entscheiden die gesetzlichen Ver- 
treter. Art. 6. Nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre steht den 
Kindern die Wahl der Religion zu. Art. 7. Verträge, welche 
der Verkündigung dieses Gesetzes über die religiöse Erziehung 
der Kinder gültig errichtet sind, bleiben in Kraft; jedoch steht 
es den Eltern frei, in dieser Beziehung gemeinsame Aenderung 
zu treffen. Art. 8. Die Verordnung vom 27. Febr. 1826 ist 
aufgehoben. 
Die Motive heben zunächst hervor, dass nach Naturrecht, 
nach den Grundsätzen des gemeinen Rechtes und dem Kirchen- 
rechte das Recht und die Pflicht der Erziehung und religiösen 
Bildung den Eltern, zunächst dem Vater als Haupt der Familie 
zustehe. Wenn er stirbt oder zur Ausübung jenes Rechtes ausser 
Stand gesetzt wird, geht es auf die Mutter über, von hier (bei 
Tod oder Verhinderung) auf die-Obervrormundschaft, welche die 
von den Eiterntheilen getroffene Bestimmung zu beachten hat. 
Eine Abweichung von dieser Wirksamkeit der elterlichen Gewalt 
bestehe nur auf Grund der Verordnung vom 27. Febr. 1826 bei 
° Verhandlungen der 2. Kammer 1863/65, XVII. Landtag, Beil. No. 57 
zum 11. Prot. vom 10. Dez, 1862,
	        
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