Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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weit bis jetzt bekannt wurde, die Mehrzahl der preussischen An- 
waltskammern und das Organ des deutschen Anwaltvereins: „Die 
juristische Wochenschrift**? dennoch dagegen erklärt. In der 
That ist auch die geplante Neuerung für den Anwaltstand nach 
seiner heutigen Organisation unannehmbar. Nach einer 
ungefäbren Schätzung würde der Anwaltszwang in 30—40°/o der 
Sachen — in ländlichen Bezirken sogar in über 40 °/o aufhören °°. 
Wenn auch von diesen ein Theil noch durch Anwälte besorgt 
würde, und manche in der Berufungsinstanz an das Landgericht 
zurückkehrten, so würden doch die an dessen Sitz wohnhaften 
eine ganz bedeutende Einbusse an ihren Einnahmen erleiden. 
Denn ein grosser Theil der Sachen zwischen M. 300—500 käme 
an die auswärtigen Amtsgerichte und die Zahl der durch Be- 
rufung angegriffenen wäre eine zu geringe, um für den Ausfall 
einen Ersatz zu gewähren. Den grössten Nutzen von der Sache 
hätten die Winkelkonsulenten, indem sie dem Anwaltsstande in 
noch stärkerem Masse Konkurrenz machen würden, als dies zu 
dessen ethischem und wirthschaftlichem Nachtheil jetzt 
schon geschieht. Man muss also bei der Kompetenzerweiterung 
den Rechtsanwälten bei den Landgerichten eine Kompensation 
bieten, die darin liege, dass sie in Folge der Errichtung von 
Amtsgerichtsanwälten mehr landgerichtliche Prozesse erhielten. 
VII. So sehr es sich auch empfiehlt, die Zulassung bei 
einem Kollegialgerichte von einer längeren, etwa dreijährigen 
Rechtsanwaltschaft bei einem Amtsgerichte°! abhängig zu machen, 
so wenig lässt es sich rechtfertigen, das gleiche Erforderniss für 
die Rechtsanwaltschaft bei einem Amtsgericht am Sitze eines 
Kollegialgerichts aufzustellen. Dies würde zunächst zu einer 
Veberfüllung der kleinen Orte mit Anwälten führen, während die 
4 Neujahrsbetrachtung von 1892, S.2 u. 3. 
60 Jasrrow in der Zeitschr. f. d. C.-P. Bad. XVIII, S. 302. WıErome in 
Rassow und Künzel’s Beiträgen Bd. XXX VII, S. 41. 
51 y, Wırmowskı, Zeitschr. f. d. C.-P. Bd. XX, S. 213.
	        
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